Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, betressend das Erlöschen der juristischen Persönlichkeit 
der Gesellschaft zu Nath und That in Stuttgart. 
Vom 3. Mai 1837. 
Do die der Gesellschaft zu Nath und That in Stuttgart vermöge Königlicher Ent- 
schließung vom 27. Jannar 1847 (Reg. Blatt Seite 55) verliehene juristische Persönlichkeit 
infolge der freiwilligen Auflösung dieses Vereins beziehungsweise seiner Vereinigung mit 
der Freimaurerloge zu den drei Cedern in Stuttgart erloschen ist, wird dieß hiemit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Mai 1887. 
Für den Staatsminister: 
Baetzner. 
Hekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
bekreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zengnissen 
über die wissenschaftliche Befäühigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind; — 
deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten. 
Vom 11. Mai 1887. 
Nachstehend werden die von dem Neichskanzler in dem Anhang zu Nr. 18 des 
Gentralblatts für das Deutsche Reich erlassenen Bekanntmachungen vom 29. April 1887 
betreffend das Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind, deßgleichen der provisorisch berechtigten Anstalten, zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den I1. Mai 1897. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Baetzner. Steinheil.
	        
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