Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2)  Der  Unterricht  bildet  einen  obligatorischen  Lehrgegenstand.  Der  praktische  Unterricht
  wird  ausschließlich  im  Sommersemester  ertheilt.

3)  Zu  dem  Unterricht  sind  nur  solche  Studirende  zuzulassen,  welche  die  ärztliche
Vorprüfung  bereits  bestanden  haben.

4)  Der  Unterricht  hat  sich  auf  die  Verimpfung  von  Menschenlymphe  und  von  Thierlymphe,
  auf  die  Beobachtung  und  Beurtheilung  der  nach  der  Impfung  und  der  Wiederimpfung
  folgenden  Erscheinungen,  sowie  auf  die  Abnahme  und  Aufbewahrung  der
Menschenlymphe  zu  erstrecken.

Sofern  am  Orte  der  Universität  eine  staatliche  Anstalt  zur  Erzeugung  von  Thierlymphe
  besteht,  ist  denjenigen  Studirenden,  welche  sich  in  der  Impfung  von  Thieren,
sowie  in  der  Abnahme  und  Aufbe  wahrung  von  Thierlymphe  zu  unterrichten  wünschen,
auch  hiezu  Gelegenheit  zu  geben.

5)  Zur  Ermöglichung  des  praktischen  Unterrichts  an  der  Universität  ist  ein  besonderer
  Impfbezirk  gebildet,  für  welchen  der  Lehrer  als  öffentlicher  Impfarzt  bestellt  wird.

6)  Die  für  den  Unterricht  erforderliche  Lymphe  ist  aus  staatlichen  oder  unter  staatlicher
  Aufsicht  stehenden  Impfanstalten  zu  beziehen.

7)  Am  Schlusse  des  Unterrichts  ist  seitens  des  Lehrers  den  Studirenden  auf  Verlangen
  zu  bescheinigen,  wie  viel  öffentlichen  Impfungs-,  Wiederimpfungs=  oder  Impfnachschauterminen
  sie  beigewohnt,  und  ob  sie  die  zur  Ausübung  der  Impfung  erforderlichen
  technischen  Fertigkeiten  erworben  haben.

Stuttgart,  den  4.  Juni  1887.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:
Baeßtzner.  Sarwey.

G  edruck  t  bei  6.  Ha  si  elbri  un  (6h  r.  S  cheufele).