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2) Der Unterricht bildet einen obligatorischen Lehrgegenstand. Der praktische Unterricht
wird ausschließlich im Sommersemester ertheilt.
3) Zu dem Unterricht sind nur solche Studirende zuzulassen, welche die ärztliche
Vorprüfung bereits bestanden haben.
4) Der Unterricht hat sich auf die Verimpfung von Menschenlymphe und von Thierlymphe,
auf die Beobachtung und Beurtheilung der nach der Impfung und der Wiederimpfung
folgenden Erscheinungen, sowie auf die Abnahme und Aufbewahrung der
Menschenlymphe zu erstrecken.
Sofern am Orte der Universität eine staatliche Anstalt zur Erzeugung von Thierlymphe
besteht, ist denjenigen Studirenden, welche sich in der Impfung von Thieren,
sowie in der Abnahme und Aufbe wahrung von Thierlymphe zu unterrichten wünschen,
auch hiezu Gelegenheit zu geben.
5) Zur Ermöglichung des praktischen Unterrichts an der Universität ist ein besonderer
Impfbezirk gebildet, für welchen der Lehrer als öffentlicher Impfarzt bestellt wird.
6) Die für den Unterricht erforderliche Lymphe ist aus staatlichen oder unter staatlicher
Aufsicht stehenden Impfanstalten zu beziehen.
7) Am Schlusse des Unterrichts ist seitens des Lehrers den Studirenden auf Verlangen
zu bescheinigen, wie viel öffentlichen Impfungs-, Wiederimpfungs= oder Impfnachschauterminen
sie beigewohnt, und ob sie die zur Ausübung der Impfung erforderlichen
technischen Fertigkeiten erworben haben.
Stuttgart, den 4. Juni 1887.
Für den Staatsminister des Innern:
Baeßtzner. Sarwey.
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