A. Sicherheitspolizei. § 13. 53
Abmachungen zwischen Polizeibehörden und Hauseigentümern,
nach denen letztere sich verpflichten, nicht ohne polizeiliche
Genehmigung Mieter anzunehmen,
bieten, selbst wenn sie im Grundbuch eingetragen sein sollten,
keine polizeilich zur Geltung zu bringenden Momente, es kann
daraus keinesfalls etwas anderes, als vielleicht ein privatrechtlicher
Anspruch hervorgehen.2)
Die auszustellenden Abzugsscheine sind stempel-2) und
gebührenfreis) zu erteilen.
Der dauernde Aufenthalt setzt nicht den Besitz
einer besonderen Wohnung voraus, sondern kann auch in der
eines Dritten aufgeschlagen und fortgesetzt werden.4)
Den Polizeibehörden und Ortsvorständen ist es zur Pflicht
gemacht, darüber zu wachen, daß ein jeder, welcher
zur Meldung verpflichtet ist, diese auch bewirkt.
Insbesondere haben sie die Meldung dann herbeizuführen,
wenn sie amtlich oder außeramtlich von dem Anzuge
zur Meldung verpflichteter Personen Kenntnis erhalten.5) Hinsichtlich
der Ausstellung der durch § 2 des Schlußprotokolls zum
Deutsch-Schweizerischen Niederlassungsvertrage
vom 31. Mai 18908) vorgeschriebenen Leumundszeugnisse
sind nach dem Erl. des M. d. J. vom 2. August 1890,
I B 5953 folgende Grundsätze vereinbart:
1. Bei dem Zusammentreffen des Heimatsortes mit dem
letzten Wohnorte des auswandernden Schweizers ist die Heimatgemeinde
zur Ausstellung und die Behörde des Heimatkantons
zur Legalisation des in Rede stehenden Zeugnisses berechtigt.
2. Trifft der letzte Wohnort des aus der Schweiz nach Deutschland
Auswandernden nicht mit der Heimatgemeinde zusammen,
so kann das Zeugnis der Wohngemeinde dasjenige der Heimatgemeinde
ersetzen, zur Legalisation ist diejenige Kantonbehörde
befugt, in deren Gebiet die das Zeugnis ausstellende Gemeinde
belegen ist.
1) Erk. d. Oberverwaltungsgerichts 2) MsttErl. vom 12. September
vom 24. Mai 1892, Entsch. 23 355 1867, MstBl. S. 309.
und Pr WBl. 14 288 und vgl. Entsch. 4) Erk. d. OVG. vom 16. Mai
12 368. 1902, OVG. 1 813.
2) MstErl. vom 7. Mai 1877, 5) Mst Erl. vom 24. April 1856.
MstBl. S. 172. 6) Re#l. S. 131.