Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2) Der Artikel 3 des Gesetzes hat zu lauten: 
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Bei der Sportelberechnung sind Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch 
zehn theilbar sind, auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abzu- 
runden. Diese Bestimmung findet übrigens bei den Tarifnummern 23, 58, 89 
keine Anwendung. 
Wo der Tarif für den Sportelansatz einen Nahmen ausstellt, ist der Betrag 
der Sportel zu bemessen: · 
a) nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe, 
b) nach der Bedeutung des Gegenstandes, beziehungsweise nach dem Nutzen, 
welcher dem Betheiligten in Aussicht steht, 
c) nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Sportelpflichtigen 
(vergl. jedoch Tarifnummer 84 vorletzter Absatz). 
Für die Abweisung oder Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags kann in 
den im Tarif besonders bezeichneten Fällen Sportel angesetzt werden, letzteren. 
falls sofern auf das Gesuch oder den Antrag des Betheiligten von der zustän- 
digen Behörde eine, wenn auch nur vorbereitende Thätigkeit geübt worden ist; 
die Sportel ist innerhalb des Rahmens nach dem Grade der den Behörden ver— 
ursachten Mühe und nach der Bedeutung des Gegenstandes zu bemessen. 
Die näheren Bestimmungen bezüglich der Vorschriften in Absatz 2 und 3 werden 
im Verordnungswege ertheilt. 
Der Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Die Staatsbehörden können Sporteln, welche durch eine unrichtige Behand- 
lung der Sache ohne Schuld der Betheiligten erwachsen sind, niederschlagen. 
Der Artikel 12 des Gesetzes erhält die Fassung: 
Bei Gehaltserhöhungen unter Belassung auf der bisherigen Amtsstelle oder 
mit Versetzung auf eine Amtsstelle gleicher Art wird die Sportel stets nur aus 
dem Mehrbetrag des neuen Gehalts berechnet. 
Bei Gehaltserhöhungen unter gleichzeitiger Versetzung auf ein Amt anderer 
Art wird die Sportel, soweit eine solche bei der früheren Anstellung schon bezahlt 
worden ist, von dem Mehrbetrag des neuen Gehalts nach dem für das neue
	        
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