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M 23.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 9. August 1899.
Inhalt:
Bekanntmachung des Justäministeriume, betreffend den Text des Gesetz. zur Ausführung der Civilprozeßord=
nung. Vom Juli 9. — Verfügung des Justizministeriums, betreffeur die Pfändung von Früchten,
die von dem Boden kuste nicht getrennt sind, und von Gegenständen, die zum 1## Fupientschafttichen Betrieb
erforderlich sind. Vom 31. Juli 1899. — Brefügung des Jusumimifteriums netreffend das Aufgebots-
verfahren zum Zwecke ver Todeserklärung. Vom 31. Juli 18
bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den Terk des Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung.
Vom 31. Juli 1899.
Auf Grund des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen
Nebengesetzen vom 28. Juli 1899, Reg. Blatt S. 423, wird der Text des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung, vom 18. August 1879, Reg. Blatt S. 173,
wie er sich aus den Aenderungen durch die Art. 272, 283 Ziff. 41 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt, unter Ersetzung der in dem abgeänderten
Gesetz enthaltenen Verweisungen auf abgeänderte Vorschriften von Reichsgesetzen durch
Verweisungen auf die an deren Stelle getretenen reichsgesetzlichen Bestimmungen und
unter Weglassung der in den Art. 34 bis 46 des abgeänderten Gesetzes enthaltenen
Uebergangsbestimmungen nachstehend bekannt gemacht.
Sktuttgart, den 31. Juli 1899.
Breitling.