Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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M 4. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 2. Februar 1887. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Anordnungen hinsichtlich der periodischen 
Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Württemberg. 
Vom 16. Januar 1887. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Auordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes 
und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich württemberg. 
(pferdeaushebungsreglement.) 
Vom 16. Jannar 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden an Stelle 
des revidirten Pferdeaushebungsreglements vom 16. November 1876 (Reg. Blatt S. 455) 
und vom 3. Dezember 1883 (Reg. Blatt S. 402) die nachstehenden Anordnungen hin- 
sichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobil- 
machungspferde im Königreich Württemberg getroffen. 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
S. 1. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der 
Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Neichsviehzählung folgenden, 
auf jedesmalige Anordnung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens Vor-
	        
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