Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Nr. 26. Fischereianlagen in öffentlichen Gewässern: 
für die Erlaubniß hiezu (Gesetz vom 27. Nov. 1865 Art.5 Abs. 2, Reg. Blatt S. 199) 
3 bis 10 1½ 
Nr. 27. Fischerkarten, bei deren Ausstellung oder Beglaubigung, neben der 
Gebühr hiefür (Gesetz vom 27. November 1865 Art. 2, Reg. Blatt S. 199), 1 bis 5% 
Nr. 28. Flußpolizei: 
für die Kognition der Regierungsbehörde über Anlagen an öffenlichen Flüssen und 
Aenderungen an solchen, soweit nicht die Nummern 2, 26, 73, 90 des Tarifs zutreffen, 
3 bis 100 % 
Fruchtmärkte s. Märkte. 
Geheimmittel s. Arzneimischungen. 
Gemeindebeamte s. Dienstanstellungsbestätigung. 
Nr. 29. Gemeindegrundeigenthum: 
für die Erlaubniß, solches mit dem Eigenthums= oder Nutznießungsrecht unter 
die Gemeindemitglieder zu vertheilen, oder sonstige Gemeindenutzungen einzuführen oder zu 
erhöhen, (Verw.-Edikt vom 1. März 1822 S. 65 lit. i und §. 66 Zif 3, Gesetz, betref- 
fend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885, Reg. *- 257, Art. 20 und 32) 
... - ..» » 10bi5500«-f; 
s. auch Veräußerungen von Körperschaftsvermögen. 
Nr. 30. Gemeinderathsbeschlüsse. 
für die Genehmigung von solchen Gemeinderathsbeschlüssen, durch welche einer 
Gemeinde eine neue oder größere Einnahme verschafft wird, soweit Genehmigung 
seitens einer Staatsbehörde erforderlich ist, 
1) bei der Genehmigung von Verbrauchssteuern 50 bis 1000% 
2) in anderen Fällen ... . .....2bis320()».-; 
Genossenschaften s. Gesellscaftsverträge 
Nro. 31. Grichteveussehe und Zustellungsbeamte: 
für die Bestellung oder Bestätigung derselben (Ausführungsgesetz zum Neichs- 
gerichtsverfassungsgesetz vom 24. Jannar 1879 Art. 29 Abs. 2 Art. 31, 32, 
Reg. Blatt S. 10 u. 11) bis 30 /% 
Die Bestellung der Stellvertreter bleibt sportelfrei.
	        
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