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Für den Fall der Uebertragung dieser Angelegenheiten auf den Kirchengemeinderath
ruht das Wahlrecht in dieses Kollegium (Art. 17 und 19) für denjenigen, welcher sich
bei Eingehung einer Ehe der Pflicht kirchlicher Trauung entschlagen oder seine Kinder
der Taufe oder Konfirmation entzogen hat, insolange, bis das Versäumte nachgeholt ist.
Art. ö1.
Die Anordnung und Vollziehung der die äußere kirchliche Ordnung betreffenden
Polizeivorschriften steht, unbeschadet des Rechts der ortskirchlichen Organe, die äußere
Ordnung innerhalb der kirchlichen Gebände zu handhaben, nur den bürgerlichen Behörden zu.
Durch die Befugniß der kirchlichen Behörden, über die Einräumung des Kirchen-
gebäudes für einzelne nicht zum Gottesdienste der Kirchengemeinde dienende Handlungen
zu entscheiden, werden die Rechte Dritter und die allgemeinen polizeilichen Verfügungen
und Anordnungen nicht berührt.
Die Organe der Kirchengemeinde können über die Kirchenstühle nur unbeschadet
privatrechtlicher, bei dem Civilrichter verfolgbarer Ansprüche verfügen.
Auf die Schule kommt den Organen der Kirchengemeinde eine unmittelbare Ein-
wirkung nicht zu.
Art. 52.
Die Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener stehen unter der Dienstauf-
sicht des Kirchengemeinderaths. Demselben steht über diese Diener eine Disziplinarstraf.
gewalt bis zu zwölf Mark Geldstrafe oder zwei Tagen Haft zu. Auf Haft kann jedoch
nur gegen niedere Kirchendiener erkannt werden.
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendiener findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 187), betreffend
die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem Fall des
Art. 5 kann der Kirchengemeinderath diese Diener, unbeschadet des Rechts auf das mit
der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben.
Die Entlassung derjenigen Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener, deren
Anstellung nach Art. 29 dem Kirchengemeinderath zukommt, kann von demselben im Dis-
ziplinarwege wegen Dienstunfähigkeit, VBersäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebens-
wandels oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den
Fall der Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden.