Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Für den Fall der Uebertragung dieser Angelegenheiten auf den Kirchengemeinderath 
ruht das Wahlrecht in dieses Kollegium (Art. 17 und 19) für denjenigen, welcher sich 
bei Eingehung einer Ehe der Pflicht kirchlicher Trauung entschlagen oder seine Kinder 
der Taufe oder Konfirmation entzogen hat, insolange, bis das Versäumte nachgeholt ist. 
Art. ö1. 
Die Anordnung und Vollziehung der die äußere kirchliche Ordnung betreffenden 
Polizeivorschriften steht, unbeschadet des Rechts der ortskirchlichen Organe, die äußere 
Ordnung innerhalb der kirchlichen Gebände zu handhaben, nur den bürgerlichen Behörden zu. 
Durch die Befugniß der kirchlichen Behörden, über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes für einzelne nicht zum Gottesdienste der Kirchengemeinde dienende Handlungen 
zu entscheiden, werden die Rechte Dritter und die allgemeinen polizeilichen Verfügungen 
und Anordnungen nicht berührt. 
Die Organe der Kirchengemeinde können über die Kirchenstühle nur unbeschadet 
privatrechtlicher, bei dem Civilrichter verfolgbarer Ansprüche verfügen. 
Auf die Schule kommt den Organen der Kirchengemeinde eine unmittelbare Ein- 
wirkung nicht zu. 
Art. 52. 
Die Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener stehen unter der Dienstauf- 
sicht des Kirchengemeinderaths. Demselben steht über diese Diener eine Disziplinarstraf. 
gewalt bis zu zwölf Mark Geldstrafe oder zwei Tagen Haft zu. Auf Haft kann jedoch 
nur gegen niedere Kirchendiener erkannt werden. 
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren 
und niederen Kirchendiener findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 187), betreffend 
die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem Fall des 
Art. 5 kann der Kirchengemeinderath diese Diener, unbeschadet des Rechts auf das mit 
der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben. 
Die Entlassung derjenigen Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener, deren 
Anstellung nach Art. 29 dem Kirchengemeinderath zukommt, kann von demselben im Dis- 
ziplinarwege wegen Dienstunfähigkeit, VBersäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebens- 
wandels oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den 
Fall der Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden.
	        
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