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Art. 62.
Die Beschlüsse des Kirchengemeinderaths bedürfen der Genehmigung der Kreis-
regierung und können, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum rechtsgültigen Vollzug gelangen:
1) wenn durch dieselben der Bestand des Vermögens der Kirchengemeinde oder einer
tirchlichen Stiftung betroffen wird, sei es, daß
a) ein dazu gehöriges Grundstück oder Realrecht im Werthe von mehr als 500 M.
veräußert,
b) eine bleibende Verbindlichkeit auf die Kirchengemeinde oder eine Stiftung über-
nommen,
c) eine neue die Schuldenmasse vermehrende Kapitalschuld aufgenommen,
d) ein zum Grundstock oder einem besonderen Fond des Ortskirchen= oder Stiftungs-
vermögens gehöriges Kapital zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden,
oder
0) ein erheblicher Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, insoferne solcher
nicht zur Ablösung von Passivkapitalien dient, geschehen soll,
2) wenn ein Neubau oder eine bedentende Reparatur an kirchlichen Gebänden, deren
Unterhaltung der Kirchengemeinde obliegt, ausgeführt werden soll.
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt nach Rücksprache mit dem Evangelischen
Konsistorium, und nachdem den bürgerlichen Kollegien der betheiligten Gemeinde Gelegen-
heit zur Aeußerung von ihrem Standpunkte gegeben worden ist.
Art. 63.
Hinsichtlich der Bewirthschaftung von Waldungen der Kirchengemeinden und kirch-
lichen Stiftungen bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1875
über die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen
und sonstigen öffentlichen Körperschaften (Reg. Blatt S. 511).
Art. 64.
Hauskollekten bei den Kirchengemeindegenossen für bestimmte Bedürfnisse der Kirchen-
gemeinde oder für sonstige Zwecke (Bewilligungen an andere Kirchengemeinden, Unter-
stützung evangelisch-kirchlicher Vereine und Anstalten 2c.) unterliegen den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Art.13 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871).
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