Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 65. 
Reichen die ordentlichen und außerordentlichen laufenden Einnahmen der Kirchen- 
kasse zu Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse nicht aus, sind ferner keine im voraus an- 
gesammelte Fonds verwendbar, und ist bei außerordentlichen Ausgaben auch ein Grund- 
stocksangriff oder die Aufnahme eines Anleheus nicht zulässig, so hat der Kirchengemeinde- 
rath die Beschaffung der erforderlichen Mittel in Erwägung zu ziehen. 
Wird durch Beistener dritter oder durch freiwillige Beiträge der Kirchengemeinde- 
genossen der Bedarf nicht aufgebracht, so kann die Erhebung von Umlagen auf die Kirchen- 
gemeindegenossen beschlossen werden. 
Die kirchliche Besteuerung unterliegt der Staatsaufsicht, welche insbesondere die 
Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen und die Au- 
gemessenheit des Beitragsfußes zum Gegenstand hat. 
Art. 66. 
Die Gesammtsumme der Umlagen auf die Genossen einer Kirchengemeinde darf 
10 Prozent der von der Gesammtheit der kirchensteuerpflichtigen Genossen zu entrichtenden 
direkten Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gebäuden, Gewerben und Kapital-, Renten., 
Dienst= und Berufseinkommen der Regel nach nicht übersteigen. 
Eine Ueberschreitung der in Abs. 1 festgesetzten Grenze ist nur mit Genehmigung 
der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens und unter besonderen 
erhältnissen zulässig. 
Verhältnissen zulässig AIrt. 6r. 
Der Maßstab für die Vertheilung der Umlagen wird von dem Kirchengemeinderath 
nach den örtlichen Verhältnissen, und zwar entweder je für den einzelnen Fall oder nach 
Umständen für einen längeren Zeitraum mittels Statuts (vergl. Art. 85), vorbehältlich 
der Genehmigung der Staatsbehörde bestimmt. 
Insbesondere kann der Umlagemaßstab auch nach Klassen festgestellt werden, in welche 
die Kirchengemeindegenossen nach ihren Vermögens- und Einkommeunsverhältnissen einzu— 
reihen sind. 
Art. 68. 
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte der Umlage angesetzt, 
welche unter Anwendung des bestehenden Maßstabs auf die beiden Ehegatten eutfallen 
würde.
	        
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