Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte zur Musterung und zutreffenden Falls 
(8. 21 Abs. 3) zur Aushebung vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung zur Musterung beziehungsweise Aushebung, sofern die Ablieferung 
an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Militärärzte oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militärärzten oder Militär- 
beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der 
Musterung und Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung 
etatsmäßig zu stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig zur Musterung und zutreffenden Falls zur Aushebung vorführen, haben außer 
der gesetzlichen Strafe (vergl. Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 §. 27 Reichsgesetz- 
blatt S. 129) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung 
derselben vorgenommen wird. 
§. 20. 
Der Oberamtmann hat die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechthaltung der 
Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen 
Polizeimannschaften (Landjäger, Schutzmänner, Polizeidiener u. s. w.) zuf sorgen. 
Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, 
um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlen- 
den zu bezeichnen. 
§. 21. 
Die Musterungskommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage auf 
dem Sammelplatze pünktlich zu erscheinen, und nach Anleitung der Anlage B. eine sorg- 
fältige Prüfung der zur Musterung gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National 
nach Anlage C. — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Pferde des Kontingents ein viertes (33½ Procent) als Zuschlag auszuwählen. 
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