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Art. 23.
Die theils für kirchliche, theils für andere Zwecke bestimmten Stiftungen bleiben in
der bisherigen Verwaltung des Stiftungsraths beziehungsweise der Ortsarmenbehörde,
welche jedoch verpflichtet sind, ans dem Ertrage des Vermögens derselben alljährlich dem
Kirchenstiftungsrathe die für die kirchlichen Zwecke stiftungsgemäß zu verwendenden und,
bei periodisch wiederkehrenden Reichnissen, wenn der Wille des Stifters nicht mehr nach-
zuweisen ist, die nach dem Durchschnitt dieser Reichnisse in der Zeit vom 1. Juli 1840
bis zum Ende des der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes vorangegangenen Rech-
nungsjahrs auf das Rechnungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung
zu stellen.
Dem Stiftungsrath beziehungsweise der Ortsarmenbehörde bleibt übrigens unbenommen,
mit der Pfarrgemeinde sich durch Ueberlassung eines bestimmten Antheils an dem be-
treffenden Stiftungsvermögen ein= für allemal auseinanderzusetzen.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche
der katholischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, entsprechende
Anwendung.
Art. 24.
Hinsichtlich der Ausscheidung und Abfindung findet dasjenige, was in den Art. 3)
bis 49 des Gesetzes vom 14. Juni 1887, betreffend die Lattetung der evangelischen
Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangeleg i, bestimmt ist, auch
für die katholischen Pfarrgemeinden entsprechende Anwendung, mit ver Maßgabe, daß
die für die evangelische Landeskirche dem Evangelischen Konsistorium eingeräumten Befug-
nisse bezüglich der Ausscheidung des örtlichen Kirchenvermögens von dem bischöflichen
Ordinariat ausgeübt werden.
Art. 25.
Wenn ein Verwaltungsausschuß bestellt ist, so hat derselbe, soweit nicht der Art. 31
entgegensteht, den Etat zu vollziehen, die einzelnen durch denselben im allgemeinen ge-
nehmigten Einnahmen und Ausgaben zu dekretiren und die Aufsicht über das kirchliche
Eigenthum, insbesondere die kirchlichen Gebände, zu führen. Auch die Besorgung der
laufenden Geschäfte, z. B. die Ausführung der Bauarbeiten, kann ihm, soweit nicht Art. 3!
entgegensteht, von dem Kirchenstiftungsrath übertragen werden.