Volltext : Die Ministerverantwortlichkeit und der Staatsgerichtshof im Königreich Sachsen.

IV  Vorwort.

Hierbei  lag  es  sehr  nahe,  sich  mit  der  bezüglichen  Gesetzgebung
anderer  Länder  zu  beschäftigen  und  Vergleiche  damit  anzustellen.
Somit  wuchs  die  Arbeit  unter  den  Händen  und  dehnte  den  Rahmen
aus,  innerhalb  dessen  sich  nach  dem  ursprünglichen  Plane  das  Werk
bewegen  sollte.

Dadurch  hat  nun  letzteres  auch  Interesse  für  andere  Länder  als

Sachsen  gewonnen  und  darf  als  ein  Vielen  vielleicht  willkommenes
Sammelwerk  gelten,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Ministerverantwortlichkeit

  und  das  damit  zusammenhängende  Untersuchungsverfahren
im  Deutschen  Reiche  oder  in  einem  Partikularstaate  desselben  in  einem
Gesetze  zu  regeln.  Ist  doch  gerade  in  nenester  Zeit  durch  die  Rücktrittserklärung
  des  Fürsten  Bismarck  die  Frage  nach  verantwortlichen
Reichsministerien  in  den  Vordergrund  getreten  und  vielfach  ventilirt
worden.

Bei  der  mit  dieser  Schrift  verbundenen  und  angezeigten  Tendenz
habe  ich  mich  darauf  beschränkt,  eine  möglichst  übersichtliche  Darstellung
des  in  den  verschiedenen  Ländern  vorhandenen  Stoffes  zu  liefern  und
nur  sparsam  eine  Kritik  daran  geknüpft  und  de  lege  ferenda  mich
ausgelassen.  Es  war  nicht  meine  Absicht,  eine  Dogmatik  über  den
behandelten  Gegenstand  zu  schreiben  und  tiefer  in  staatsrechtliche
Fragen  einzugehen.  Ich  suchte  vielmehr  dazu  nur  anzuregen  und
habe  es  berufeneren  Fachmännern  zu  überlassen,  unter  Benutzung  des
von  mir  dargebotenen  reichen  Materials  darüber  tiefere  Forschungen
anzustellen  und  weiter  sich  zu  verbreiten.

In  diesem  von  mir  in  dem  Vorworte  angedeuteten  Sinne  bitte
ich  meine  Schrift  zu  beurtheilen,  die  bescheiden,  ohne  Anspruch  auf
ein  großes  staatsrechtliches  Werk  zu  machen,  mehr  ein  präparatorisches
Unternehmen  sein  und  die  Wahrheit  des  bekannten  Arioms  bestätigen
soll,  daß  der  beste  Theil  aller  literarischen  Thätigkeit  nicht  sowohl  in
dem,  was  sie  giebt,  als  in  demjenigen,  was  sie  in  anderen  berufenern
  und  überlegenern  Geistern  anregt  und  durch  diese  wirkt,
besteht.