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der Zugehörigkeit zu der Pfarrgemeinde bestritten ist, so haben die Verwaltungsgerichte
auch hierüber zu entscheiden. «
Dagegen sind die Beschlüsse der zuständigen Behörde über den Maßstab der kirch-
lichen Umlagen (Art. 40) nicht Gegenstand der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Art. 10 und 12 des Gesetzes vom 16. De-
zember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege (Reg. Blatt S. 485) ergänzt.
Art. 67.
In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindegenossen in ihrer überwiegenden
Mehrheit der katholischen Kirche angehören, und der kirchliche Aufwand bisher ganz oder
zum größeren Theil aus Mitteln der Stiftung gedeckt oder von der bürgerlichen Gemeinde
bestritten worden ist, kann die Vertretung der Pfarrgemeinde und die Verwaltung des
Kirchenvermögens dem bisherigen Stiftungsrath durch Uebereinkunft zwischen dem Stif-
tungsrath und Gemeinderath unter nachfolgenden näheren Bestimmungen übertragen werden:
1) die bürgerliche Gemeinde hat die Deckung des kirchlichen Aufwands, soweit hiezu
die Mittel des Stiftungsvermögens nicht zureichen, zu übernehmen;
2) durch diese Uebernahme darf ein Steuerpflichtiger, welcher nicht Genosse der
Pfarrgemeinde ist, nicht erheblich belastet werden;
3) das Uebereinkommen bedarf der Genehmigung des bischöflichen Ordinariats und
der Kreisregierung, gegen deren Entscheidung keine Beschwerde statthaft ist. Die Ge-
nehmigung darf nicht ertheilt werden, wenn der Betrag des von der bürgerlichen Gemeinde
zu übernehmenden kirchlichen Aufwands 5 Prozent der Staatssteuer aus den im Gemeinde-
bezirk vorhandenen Grundstücken, Gefällen, Gebänden und Gewerben einschließlich der nur
zu Amts= und Gemeindeanlagen beitragspflichtigen (von denen der fingirte Staatsstener-
betreff in Rechnung kommt) im Laufe eines Rechnungsjahrs übersteigt;
4) dasselbe kann mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf Antrag des
Stiftungsraths oder Gemeinderaths oder von Amtswegen unter Angabe der hiefür maß-
gebenden Gründe durch Verfügung des bischöflichen Ordinariats oder der Kreisregierung
aufgehoben werden;
5) im übrigen bleiben für den Fall und die Dauer des oben erwähnten Ueberein=
kommens die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Verwaltungsedikts vom 1. März
1822 bis auf weiteres mit der Maßgabe in Geltung, daß dem Stiftungsrath die Vertre-
tung der Pfarrgemeinde zusteht;