Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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gelegenen Gräflich von Neipperg'schen Besitzungen zum Gegenstand hat, unter Vorbehalt 
der Rechte jedes Dritten die landesherrliche Bestätigung gnädigst zu ertheilen geruht haben, 
so wird nunmehr dasselbe unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Juni 1835, 
betreffend die Errichtung eines Familienstatuts der Grafen von Neipperg, (Reg. Blatt 
S. 234) mittelst des nachstehenden Auszugs zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebracht. 
Stuttgart, den 18. Juni 1887. 
Faber. 
Anlage. 
Auszug 
aus dem „Ergänzten Familienstatut“ der Grafen von Neipperg 
vom 23. August 1884. 
rc. 20. rc. 
I. Das unveräußerliche und untheilbare Stammgut und Familienfideikommiß be- 
steht aus sämmtlichen Gütern und Liegenschaften und dinglichen Rechten in Württemberg 
und Baden, wie solche in den öffentlichen Büchern und Urkunden mit Stammguts= und 
Fideikommißeigenschaft aufgeführt und von der Badischen Regierung als Fideikommiß 
genehmigt und anerkannt sind. Für Württemberg aber bestimmen Wir ausdrücklich, 
daß ausnahmslos alle Güter und Liegenschaften nebst Gebäuden u. s. w., welche zur 
Zeit in Unserem Besitze sind und künftig von Uns und Unseren Nachfolgern im Fami- 
lienfideikommiß in der Nähe und zur Arrondirung Unserer Güter durch Kauf, Tausch 
oder unter irgend einem andern Rechtstitel erworben werden sollten, sofort Bestandtheile 
Unseres unveräußerlichen Familienfideikommisses werden und bleiben. 
Es soll aber jedem Familienfideikommißinhaber frei stehen, solche neu von ihm ge- 
machten Erwerbungen ausdrücklich als allod zu erklären oder auch andere von ihm sonst 
erworbene Liegenschaft als Bestandtheil zum Fideikommiß zu schlagen. Der gegenwärtige 
Güterbestand des Fideikommisses ist in einem besonderen Verzeichniß aufgenommen, welches 
diesem ergänzten Familienstatut beigelegt ist.
	        
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