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gelegenen Gräflich von Neipperg'schen Besitzungen zum Gegenstand hat, unter Vorbehalt
der Rechte jedes Dritten die landesherrliche Bestätigung gnädigst zu ertheilen geruht haben,
so wird nunmehr dasselbe unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 5. Juni 1835,
betreffend die Errichtung eines Familienstatuts der Grafen von Neipperg, (Reg. Blatt
S. 234) mittelst des nachstehenden Auszugs zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
gebracht.
Stuttgart, den 18. Juni 1887.
Faber.
Anlage.
Auszug
aus dem „Ergänzten Familienstatut“ der Grafen von Neipperg
vom 23. August 1884.
rc. 20. rc.
I. Das unveräußerliche und untheilbare Stammgut und Familienfideikommiß be-
steht aus sämmtlichen Gütern und Liegenschaften und dinglichen Rechten in Württemberg
und Baden, wie solche in den öffentlichen Büchern und Urkunden mit Stammguts= und
Fideikommißeigenschaft aufgeführt und von der Badischen Regierung als Fideikommiß
genehmigt und anerkannt sind. Für Württemberg aber bestimmen Wir ausdrücklich,
daß ausnahmslos alle Güter und Liegenschaften nebst Gebäuden u. s. w., welche zur
Zeit in Unserem Besitze sind und künftig von Uns und Unseren Nachfolgern im Fami-
lienfideikommiß in der Nähe und zur Arrondirung Unserer Güter durch Kauf, Tausch
oder unter irgend einem andern Rechtstitel erworben werden sollten, sofort Bestandtheile
Unseres unveräußerlichen Familienfideikommisses werden und bleiben.
Es soll aber jedem Familienfideikommißinhaber frei stehen, solche neu von ihm ge-
machten Erwerbungen ausdrücklich als allod zu erklären oder auch andere von ihm sonst
erworbene Liegenschaft als Bestandtheil zum Fideikommiß zu schlagen. Der gegenwärtige
Güterbestand des Fideikommisses ist in einem besonderen Verzeichniß aufgenommen, welches
diesem ergänzten Familienstatut beigelegt ist.