Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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gemessene  Rauminhalt  der  Maischbottiche  zu  Grunde  zu  legen;  ein  Abzug  für  den  Gäroder
  Steigraum  ist  nicht  zulässig.

2)  Gemäß  §.  4  lit.  c  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  wird  der  Steuersatz  für  1  I
umgeschlagenes  Bier  bis  auf  weiteres  auf  60  J  festgesetzt.

3)  Außer  den  in  §.  41  III.  lit.  b  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  genannten
Materialien  unterliegen  dem  Steuersatz  von  0,15  J/¾  für  1  hl  die  Schleedornbeeren  und
die  zur  Weinbereitung  nicht  tanglichen  Trauben.

4)  Gesuche  um  Freilassung  von  der  Maischbottich=  oder  Branntweinmaterialstener
gegen  Entrichtung  eines  Zuschlags  zur  Verbrauchsabgabe  (Gesetz  vom  24.  Juni  1887
§.  42  I.  Abs.  3)  sind  von  dem  Kameralamt  und  Umgeldskommissariat  in  willfährigem
Sinne  zu  erledigen,  soferne  nicht  Anstände  vorliegen;  in  letzterem  Fall  entscheidet  auf
Vorlage  das  Steuerkollegium.

§.  2.
2%  Bbrennereileiter,  Person  des  Steuerpflichtigen;  Termin  zur  Steuerzahlung.
(Gesetz  vom  8.  Juli  1868  §S.  12  und  13.  Gesetz  vom  24.  Juni  18867  SFS.  1.  3.  13.  41.  und  42.)

I)  Brennereiinhaber,  welche  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  haben  dem  Ortssteueramt
schriftlich  diejenigen  Personen  anzuzeigen,  welche  in  ihrem  Namen  und  Auftrag  handeln.

2)  Zur  Entrichtung  der  Maischbottich=  und  Branntwein-Materialstener  in  Brennereien
welche  der  Betriebsplankontrolle  unterliegen,  ist  der  Brennereiinhaber  (Besitzer  oder  Pächter)
verpflichtet.

In  den  der  Abfindung  (Fixation)  unterliegenden  Brennereien  hat  der  Brennereiinhaber
sowohl  die  Fabrikationssteuer  (Maischbottich=  oder  Materialsteuer),  beziehungsweise  den
an  Stelle  derselben  tretenden  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe,  als  auch  die  Verbrauchsabgabe
  selbst  zu  entrichten.

Bezüglich  der  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe,  sowie  des  an  die  Stelle  der  Fabrikationssteuer
  tretenden  Zuschlags  zu  der  Verbrauchsabgabe,  sofern  diese  Abgaben  in
Brennereien  mit  Sammelgefässen  oder  Meßapparaten  aufallen,  wird  auf  die  Bestimmungen
in  §.  3  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1887  und  die  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrathes  verwiesen.

3)  Die  in  Ziffer  2  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Abgaben  sind  mit  der  Gröffnung  des.
Steneransatzes  an  den  Steuerpflichtigen,  beziehungsweise  dessen  Vertreter,  welche  durch