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bescheinigung zu übergeben und letztere als Beleg zu den Registerakten zu nehmen. Auch
ist dem Kameralamt (Hauptsteueramt) auf Verlangen jede weitere Auskunft zu geben,
welcher dasselbe für den Ansatz der Abgabe bedarf.
S. 2.
Außerdem haben die Amtsgerichte über die in §. 1 erwähnten abgabepflichtigen Ver-
träge ein fortlaufendes Verzeichniß nach den Rubriken 1 bis 4 des Handels= und Genossen-
schaftsregisters zu führen, und je am Schlusse eines Sportelrechnungsjahres spätestens
auf den 15. April solches unter Beurkundung der Richtigkeit und Vollständigkeit eventuell
aber eine Fehlurkunde an das vorgesetzte Landgericht behufs der Uebergabe an das Steuer-
kollegium einzusenden.
S. 3.
Ist bei dem erstmaligen Ansatz der Abgabe aus Verträgen über die Errichtung einer
auf Gewinn berechneten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Tarif-
nummer 32 Ziffer 1) das Grund= oder Aktienkapital noch nicht voll einbezahlt, so hat
das Kameralamt (Hauptsteueramt) den Vorstand der Aktiengesellschaft beziehungsweise
den Aufsichtsrath der Kommanditgesellschaft darauf hinzuweisen, daß er bei Gefahr der in
Art. 18 Abs. 3 des Allgemeinen Sportelgesetzes angedrohten Maßregeln sofort bei der Ein-
forderung weiterer Einzahlung dem Kameralamt (Hauptsteueramt) Anzeige zu machen habe.
Stuttgart, den 1. Oktober 1887.
Faber. Renner.
bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die provisorische Berechtigung einer Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Vom 23. September 1887.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nro. 37 des Centralblatts für das
Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 13. September 1887, betreffend dieprovisorische
Berechtigung einer Lehranstalt zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 23. September 1887.
Schmid. Steinheil.