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Güterbuchs eine gänzliche oder theilweise Neuanlegung desselben geboten erscheint, oder
ob sich der Eintrag der eingetretenen Aenderungen in dem bisherigen Güterbuch bewerk-
stelligen läßt. Der diesbezügliche Beschluß ist dem Amtsgericht zur Genehmigung und
weiteren Behandlung in Gemähheit der Vorschriften in §#§. 2 ff. der Verfügung der
Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. Dezember 1832 (Reg.Blatt S. 471)
vorzulegen (zu vgl. auch die Verfügung der Ministerien der Justiz und des Jnnern vom
6. Dezember 1836, Reg. Blatt S. 670).
8. 3.
Die sämmtlichen von dem Gemeinderath beziehnngsweise der Unterpfandsbehörde
gemäß den Vorschriften in 8. 2 gefaßten Beschlüsse, sowie die etwaigen weiteren von
denselben auf den Grund der „Mittheilungen“ der Vollzugskommission (§. 1) zu tref-
fenden Anordnungen, insbesondere auch etwaige in Beziehung auf Werthsausgleichungen
in Geld erforderliche Verfügungen (zu vgl. Art. 37 Ziff. 3, Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes,
§§. 58, 80 Abs. 3, §. 81 der Vollzugsverfügung des Ministeriums des Innern) sind
am Schluß der „Mittheilungen“ und, soweit es sich um Anordnungen in Beziehung auf
die Richtigstellung des Unterpfandsbuchs und bestehende Pfandverhältnisse handelt, auch
im Unterpfandsprotokoll vorzutragen und von den anwesenden Mitgliedern des Gemeinde-
raths, beziehungsweise der Unterpfandsbehörde zu unterzeichnen; auch ist ebendaselbst der
Vollzug der getroffenen Anordnungen seiner Zeit von dem betreffenden Beamten oder
Geschäftsmann nachzuweisen und zu beurkunden.
Die „Mittheilungen“ sammt den hiezu getroffenen Anordnungen cc. sind demnächst
in einem geschlossenen Buche zu vereinigen (einzubinden) und als Quelle und Grund-
lage für die Bereinigung und Richtigstellung des Güterbuchs (Servitutenbuchs) und
Unterpfandsbuchs in der Gemeinderegistratur aufzubewahren (zu vgl. §. 12 der Mini-
sterialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471).
II. Berichtigung des Güterbuchs (Servitutenbuchs-).
S. 4.
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Soweit nicht eine Neuanlegung des Güterbuchs oder einzelner Theile desselben
in Frage steht, in welchem Falle hinsichtlich des aufzustellenden Geschäftsmannes die
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften Anwendung leiden (zu vgl. 8. 5 ff. der Mini-
sterialverfügung vom 3. Dezember 1832, Reg. Blatt S. 471, Ministerialverfügung vom