459
Bekanntmachung des Kriegsministerinms,
betreffend die Erhebung von Peusionen, Pensionszuschüssen, Wittwen- und Waisengeldern,
Medaillengehalten, ständigen Beihülfen und Unterstützungen Seitens der Militärpersonen (Offziere,
Aerzte, Beamte, Soldaten vom Feldwebel 2c. abwärts) und Seitens der Hinterbliebenen derselben.
Vom 15. November 1887.
An Stelle der am 21. Febrnar 1873 — Regierungsblatt Seite 46152 — und
7. Mai 1874 — Regierungsblatt Seite 158 — erlassenen Vorschriften über die Er-
hebung der vorbezeichneten Bezüge und über die hiezu erforderlichen Ouittungsleistungen
Seitens der Militärpersonen und deren Hinterbliebenen treten die nachfolgenden Be-
stimmungen: ç
Die Erhebung geschieht auf Grund von Onittungen, welche von den Empfangs-
berechtigten auszustellen und den zahlenden Kassen zu übergeben sind.
Diese Ouittungen sind .
Monats-Qnittungens)
und
Jahres-Onittungen.
Bei Ausfertigung der Ouittungen sind die hier angefügten Formulare in
Anwendung zu bringen, auch die Anmerkungen auf der Rückseite derselben zu beachten.
1
Die Ausbezahlung erfolgt
durch die Kameralämter,
für den Stadtdirektionsbezirt und das Amtsoberamt Stuttgart
durch das Kriegszahlamt
und zwar bei dem Kriegszahlamt derart, daß
die vorauszahlbaren Beträge
vom 3. bis 12. jedes Monats bezw des ersten Ouartalsmonats in den
Vormittagsstunden,
die nachzahlbaren Beträge
innerhalb der 5 letzten Tage jedes Monats gleichfalls während der
Vormittagsstunden
zu erheben sind.
*) Die auf den Rückseiten der Anlagen I, I1 und llIl für die Monats#quittungen gegebenen Bestimmungen
finden auf die Bescheinigungen über die in Vierteljahr esraten zahlbaren Unterstützungen 2c. sinngemäße Anwendung.
Anlage
ll. 1. TII.