Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Anmerkungen. 
1. 
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4 
Hrn 
Für die Form der Onittungsleistung ist das vorseitige Formular sowohl für die Bezüge auf Grund der 
Württembergischen Gesetze (Wittwen= und Waisen-Pension bezw. Zuschuß) als auch für diejenigen auf 
hurnd der Reichsgesetze vom 27. Juni 1871 (Beihülfen) und vom 17. Juni 1887 (Wittwen= und Waisen- 
geld) maßgebend. 
Dabei ist für jede Gattung von Bezügen eine besondere Quittung auszustellen. 
Das Formular ist sowohl zu den Monats= als Jahresquittungen zu verwenden. Vorausgesezt ist bei 
dem Formular, daß zum Empfang der Gebührnisse für die Wittwe und die Waisen, also für die Wittwen- 
und Waisenpension und die Zuschüsse, für die Beihülfen, für das Wittwen= und Waisengeld eine und die- 
selbe Person berechtigt ist. Ist die Wittwe nur für ihre Gebührnisse empfangsberechtigt, der Vormünder 
oder Pfleger aber für diejenigen der Waisen, so ist für die Quittungen der Wittwe das Formular nach 
Anlage II., für diejenigen des Vormundes dasjeuige nach Anlage III. anzuwenden. 
. Die Jahresquittungen, welche beim letzten Empfang in einem Rechnungsjahre, also im März auszu- 
4 zu 
stellen sind, müssen den Gesammtbetrag der Empfänge innerhalb des Rechnungsjahres enthalten und amtlich 
bescheinigt sein in der am Schluß des Formulars vorgesehenen Weise. 
Die Monatsquittungen bedürfen einer solchen Bescheinigung in denjenigen Fällen nicht, in 
welchen entweder die Berechtigten den Betrag an der Zahlstelle persönlich erheben und hiebei dem zat 
lenden Beamten die in Bekracht üommenden Verhältnisse hinlänglich bellannt fsind oder wenn die Er- 
hebung durch andere auf Grund solcher unbedenklicher und vorschriftsmäßiger Vollmacht erfolgt, aus welcher 
sich zweifellos das Erforderliche ergibt. 
Die Bescheinigung der Onittungen ist innerhalb des Deutschen Reiches durch eine Militär= oder 
Civilbehörde (Staats= oder Gemeindebehörde) oder durch einen zu Führung eines Dienstsiegels berechtigten 
öffentlichen Beamten, im Auslande durch einen deutschen Gesandten oder einen deutschen Konsul unter Bei- 
drückung des Dienststempels auszustellen. " 
In der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie kann die Bescheinigung außerdem durch eine der 
in dem Staatsvertrag vom 25. Febrnar 1880 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seite 4/7) genannten Behörden 
erfolgen. 
In den Bescheinigungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, ist zugleich zum Aus- 
druck zu bringen, daß die Berechligten im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sich befinden. 
3. Die Onitiungen haben in Zahlen und Worten den vollen Monats= oder Jahresbetrag der palülichen 
Gebühr zu enthalten. Die an letzterer etwa zu machenden Abzüge (Einkommenssteuer) sind unterhalb der 
ss 
Onittuͤng ersichtlich zu machen, und zwar geschieht dies in der Regel durch die zahlende Kasse. 
Die Bezüge der Wittwen und Waisen auf Grund der Reichs gesetze vom 27. Juni 1871 und vom 17. Juni 
1887 sind monatlich voraus zahlbar, wogegen die Wittwen= 2c. Pensionen auf Grund der Württember- 
gischen Gesetze wie seither erst nach Ablauf des Monats fällig sind. 
5. Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen allgemein nicht vor dem Fälligkeitstermin 
ausgestellt werden; für die Bezüge auf Grund der Reichsgesetze mithin nicht vor dem ersten Tage desjenigen 
Monats, für welchen das Witlwen= und Waisengeld 2c. gezahlt werden soll, für die Bezüge auf Grund der 
Württembergischen Gesetze aber nicht vor den 5 letzten Tagen des Empfangsmonats.
	        
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