Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Sowohl die Feststellung der Bauprojekte, als auch die Prüfnug der anzuwendenden 
Fahrzenge soll der Königlich Württembergischen Regierung zustehen, welche indeß bezüglich 
der Trace der Bahn und der Anlegung von Stationen (Anhalte= und Aufenthaltsstellen) 
sowohl für den Personen= als auch für den Güterverkehr in dem Prenßischen Staats- 
gebiete an allen denjenigen Punkten, an denen ein entsprechendes Verkehrsbedürfniß vor- 
handen ist oder künftig sich herausstellen wird, etwaige besondere Wünsche der Königlich 
Preußischen Regierung thunlichst berücksichtigen wird. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Banprojekte, soweit diese die 
Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen 
und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen 
bleibt für das Preußische Gebiet der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung der von 
der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete zu bauenden 
Eisenbahn nebst den dazu gehörigen Anlagen das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 4. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird bei den im Preußischen Gebiete zu 
bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unterhalten, welche an Wegen, Ueber- 
fahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluthanlagen u. s. w. zur 
Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig sind. Entsteht die Nothwendigkeit 
solcher Anlagen erst nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten 
Grundstücken vorgehende Veränderung, so wird die Königlich Württembergische Regierung 
dieselben zwar einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der Interessenten. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich Württembergischen Regie- 
rung zu banenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Prenßischen Gebiete der Königlich 
Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich Preußi- 
schen Gebiets vorkommenden, die Bahnanlagen oder den Transport auf denselben betref- 
fenden Verbrechen, Vergehen und llebertretungen sollen daher den Königlich Preußischen 
Behörden zur Ermöglichung einer Untersuchung und Bestrafung angezeigt werden.
	        
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