Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Ferner können Unternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflichtungen in Betreff 
der Einreichung der Nachweisungen nicht rechtzeitig nachkommen, mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu dreihundert Mark belegt werden, und endlich können gegen Unternehmer Ordnungs= 
strafen bis zu fünfhundert Mark verhängt werden, wenn die von ihnen eingereichten 
Nachweisungen unrichtige thatsächliche Angaben enthalten. 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Ehr. Scheufel.
	        
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