Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

.)  Am  inläudischen
  Verladungsorte.


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einstimmung  mit  den  Frachtpapieren  und  sonstigen  Ladungspapieren  zu  prüfen,  den  Abgabebetrag
  in  der  Anmeldung  festzustellen  und  die  Abgabe  zu  vereinnahmen.  Ein  Stück  der
Anmeldung  wird  Beleg  zum  Anmeldungsbuche.

(2)  Das  zweite  Stück  der  Anmeldung  ist  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  gezahlte
Abgabe  an  den  Anmelder  nebst  den  abzustempelnden  Fracht=  und  Ladungspapieren  zurückzugeben.
  Es  dient  als  fernerer  Ausweis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  und  ist  vom  Schiffer
über  die  Schiffsreise  hinaus  bis  zur  Aushändigung  einer  neuen  Anmeldung  aufzubewahren
und  mitzuführen.

(3)  Die  Aushändigung  der  Güter  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die  Abgabe  entrichtet
oder  sichergestellt  ist,  sofern  nicht  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ausdrücklich  ohne  vorgängige
  Entrichtung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  genehmigt  hat.  Für  Hafenplätze  kann
von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Fahrzeuge  an  der  zur
Erhebung  der  Abgabe  bestimmten  Stelle  nicht  vorüberfahren  dürfen,  bevor  nicht  die  Abgabe
gezahlt  oder  sichergestellt  ist.

§  22.

(1)  Die  Anmeldung  und  Versteuerung  kann  auch  bei  der  für  den  Ort  der  Verladung
zuständigen  Steuerstelle  erfolgen.  In  diesem  Falle  dürfen  die  Güter  am  Bestimmungsort
erst  ausgehändigt  werden,  nachdem  der  für  diesen  zuständigen  Steuerstelle  die  Versteuerung
durch  Vorlegung  der  mit  Empfangsbekenntnis  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  versehenen
zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  (§  21  Abs.  2)  nachgewiesen  ist,  es  sei
denn,  daß  die  Steuerstelle  die  Aushändigung  ohne  vorgängige  Vorlegung  dieser  Ausfertigung
genehmigt  hat.  Würde  die  für  den  Bestimmungsort  zuständige  Steuerstelle  in  der  Fahrt
erst  nach  dem  Ausladungsort  erreicht  werden  können,  so  ist  die  im  Satz  1  bezeichnete  Versteuerungsanmeldung
  statt  dieser  Stelle  dem  Stromaufsichtsbeamten  und,  wenn  dieser  nicht
erreichbar  ist,  dem  Gemeindevorsteher  des  Ausladungsorts  vor  der  Aushändigung  der  Güter
vorzulegen.  Daß  die  Vorlegung  geschehen,  ist  von  dem  Stromaufsichtsbeamten  oder  dem
Gemeindevorsteher  auf  der  Anmeldung  zu  vermerken;  diese  selbst  ist  zurückzugeben.  Sind
für  die  Überwachung  der  Abgabe  nach  §  25  Abs.  2  Satz  3  besondere  amtliche  Stellen  bestimmt,
  so  treten  diese  an  die  Stelle  des  Stromaufsichtsbeamten.

(2)  Werden  Güter  infolge  veränderter  Bestimmung  der  Ware  oder  aus  anderen  Gründen
au  einem  anderen  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Orte  ausgeladen  und  hat  sich  hierdurch
der  Betrag  der  Fracht  erhöht,  oder  hat  sich  die  Ladung  unterwegs  infolge  von  Zuladungen,
die  eine  erhöhte  Fracht  zur  Folge  haben,  vermehrt,  so  sind  die  Güter  zur  anderweiten  Berechnung
  der  Abgabe  der  für  den  Ausladungsort  zuständigen  Steuerstelle  unter  Vorlegung
der  im  Abs.  1  bezeichneten  zweiten  Ausfertigung  der  Versteuerungsanmeldung  nach  §  20
anzumelden  und  der  fehlende  Steuerbetrag  nachzuentrichten.  Die  zweite  Ausfertigung  der