Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

*l 
— 
½ 
— 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die neuen Taxen treten mit dem 1. Januar 1888 in Wirksamkeit. 
Wenn in der Taxc der Preis für einzelne Gewichtspositionen nicht ausgesetzt ist. s 
findet die Berechnung in folgender Weisc statt: 
a. Für kleinere Gewichtsmengen berechnet sich der Preis direkt nach der niedrigsten Tax- 
Dosition (1. B. 1 Gramm Crocus = 40 Pf., daher 0,5 Grm. = 20 Pf., 0,1 Grm. = 4 Pf.); 
bei grösseren Gewichtsmengen wird der Taxpreis in der Weise berechnet. dass für 
1 Grm. das achtfache von 0.1 Grm., für 10 Grm. das achtfache von 1 Grm., für 100 Grm. 
das achtfache von 10 (Grm., für 500 Grm. das dreifache von 100 Grm. genommen 
wird (z. B. 10 Grm. Acid. sulfur. dil. = 5 Pf., 100 Grm. = 40 Pf. 500 Grm. = 120 Pf.). 
— 
.Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten die Preise normirt, so kommt 
bei der Berechnung die für das nüchst kleinere Gewicht gegebene Taxe in Anwendung. 
bis der Dreis der nächst höheren Gewichtsabstufung erreicht ist; So kostet 0.01 Gramm 
Strrchninum nitricum 10 Pf. 0,6 oder 0.8 Gramm kosten 50 Pf. und nicht 60 oder S0 Pf. 
da der Preis von 1,.0 Gramm zu 50 Pf. angesctzt ist. 
Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes sind drei Plennige, Pfennigbrüche worden in 
jeder Position zu einem vollen Pfemig berechnet. 
Bei dem Taxiren aller ärztlichen Ordinationen ist der aus dem Summiren der einzelnen 
Positionen sich ergebende Taapreis — wenn derseclbe 1 Mark nicht übersteigt — auf 
die Weisc aufzuunden, dass 1 bis 4 Pfenmige auf 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfennige auf 
10 Pfennige erhöht werden. 
Wein jedoch der Taxpreis einer ärztlichen Ordination 1 Mark übersteigt. wird in der 
Weise ab gerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 1 Mark und 1 Mark 6 bis 
9bbefeimige auf 1 Mark 5 Pf. zu reduciren sind. 
Sind in der Pharmacopöc oder in der Arzneitage von einem Arzneimittel verschiedene 
Sorten aufgeführt und hat dler Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sorte vorgeschricben. 
s0 ist mit Ausnahme von Thierarzneimitteln stets die bessere in der Pharmakopöc auf- 
geführte Sorte zu nehmen und diese in Anrechnung zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.