Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Anmerkung 1. Sollen Gläser oder Töpfe trockenc Substanzen aufnehmen, so vird die Grösse der- 
selben nach der Menge destillirten Wassers berechnet, welehe sie zu fassen vermögen. 
Anmerkung 5. Wenn zur Aufnahme der Arznei mit dem Rezepte reine Glüser, Pulverschieber. 
Schachteln, Töpfe in die Apotheke gebracht oder bei Reiteraturen wieder mitgebracht werden, so darf 
für Erneuerung des Korkes, der Tektur und Signatur die Halfte der vorstehenden Preise in Anrechnung 
gebracht werden. (Vergl. Allgemeine Bestimmungen §. S vorletzter Absatzl. 
Anmerkung 6. Wenn für Krankenanstulten reine Vorrathsgeflsse zur Füllung oder Wiederfüllung 
die Apotheke gebracht werden. so darf für Kork, Tektur und Signatur eine Anrechnung nicht gemucht 
verden. « -
	        
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