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1. April 1887 bis 31. März 1889 in Vollziehung des Art. 3 des Finanzgesetzes vom
14. Juni 1887 (Regierungsblatt S. 177) aus Grundeigenthum und Gefällen, Gebäuden
und Gewerben zu erhebende Stener. 235.
Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze wegen Erhebung der Reichs-
stempelabgaben. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 23. Juni 1887. 303.
Errichtung eines Salzsteueramts Heilbronn. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom
25. Juni 1887. 304.
Eintritt Württembergs in die Branntweinsteuergemeinschaft. Gesetz vom 17. September
1887. 329.
Besteuerung des Branntweins. Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 24. Sep-
tember 1887. 331.
Verfügung des Finanzministeriums vom 25. September 1887 zu Vollziehung der Reichs-
gesetze, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 und vom
8. Juli 1868. 353. Berichtigung 428.
T.
Truppenverpflegung s. Militärwesen.
u.
Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Aus-
führung dieser Anordnung gefallene Thiere sowie zur Bestreitung der Entschädigung für
an Milzbrand gefallene Thiere. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 12. März
1887. 67.
der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die ersten 4 Monate des Etats-
jahres 1887/88. Verfügung des Steuerkollegiums vom 30. März 1887. 96.
Festsetzung des steuerbaren Jahresertrags der Gebäude. Gesetz vom 6. Juni 1887. 145.
Verfügung der Katasterkommission vom 18. Juni 1887, betreffend die in der Finanzperiode
1. April 1887 bis 31. März 1889 in Vollziehung des Art. 3 des Finanzgesetzes vom
14. Juni 1887, (Negierungsblatt S. 177) aus Grundeigenthum und Gefällen, Gebäuden
und Gewerben zu erhebende Steuer. 235.
Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1888. Verfügung des Ministeriums des
Innern vom 26. November 1887. 481.
Unfall versicherung. Unfallversicherung bei denjenigen Gewerbebetrieben, welche sich auf die
Ausführung von Schreiner-(Tischler-), Einsetzer , Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei
Bauten erstrecken. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember
1886. 6.
Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der beie
Bauten beschäftigten Personen. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom