Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Sechster Abschniti. 
Liquidation und Anweisung. 
8. 37. 
Für Zahlungen der Gemeindebehörden. 
Die Gemeindebehörden tragen die von ihnen gezahlten Marschgebührnisse in Nach- 
weisungen, deren Aufstellung nach Muster 0 erfolgt, sofort bei der Zahlung ein und 
Wohet O. weunge ·- 
lassen die Empfänger dabei auch in Spalte 12 durch Namensunterschrift quittiren. 
Zweiter Theil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Kriege. 
8. 41. 
Im Allgemeinen. 
Soweit in Nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen werden, sind die 
Bestimmungen des Ersten Theils auch für den Krieg gültig. 
Im 
Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
§. 42. 
Anspruch. 
kuh Auf Marschgebührnisse haben im Kriege auch noch Anspruch: 
a. Ersatzreservisten zweiter Klasse und Landsturmpflichtige, welche militärischerseits 
einberufen und entlassen werden; 
Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Ausscheiden: 
. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, Zeug. 
feldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden. 
S E
	        
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