Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die  Gemeindebehörde  hat  sodann  dieses  Kataster  während  zwei  Wochen  zur  Einsicht
der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise  bekannt
zu  machen.  Auf  Antrag  und  Kosten  Betheiligter  ist  denselben  ein  sie  betreffender  Auszug
aus  dem  Kataster  zuzustellen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen  kann  jeder  Betheiligte  gegen  den  Inhalt
  dieses  Katasters  Einspruch  erheben,  über  welchen  der  Genossenschaftsvorstand  zu  erkennen
  hat.  Der  Einspruch  kann  bei  letzterem  oder  bei  der  Gemeindebehörde  angebracht
werden.  Ist  von  einem  Betheiligten  die  Zustellung  eines  Katasterauszugs  bei  der  Gemeindebehörde
  vor  Beginn  der  Auslegung  des  Katasters  beantragt  worden,  so  lauft  die
Frist  für  die  Erhebung  des  Einspruchs  vom  Tag  der  Zustellung  des  Auszugs.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  des  Genossenschaftsvorstands
  steht  dem  Betheiligten  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an
die  Kreisregierung  und  gegen  die  Entscheidung  der  letzteren  Beschwerde  an  das  Landes-Versicherungsamt
  zu.  Auf  diese  Beschwerden  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  17  Abf.  3
Anwendung.

Art.  24.

Je  sechs  Wochen  vor  Ablauf  des  Rechnungsjahres  der  Berufsgenossenschaften  hat
jede  Gemeindebehörde  ein  Verzeichniß  derjenigen  Aenderungen,  welche  sich  seit  dem  vorangegangenen
  Termin  in  Bezug  auf  den  Inhalt  des  Umlagekatasters  ergeben  haben,  dem
zuständigen  Genossenschaftsvorstand  (Vgl.  Art.  22  Abs.  1  und  4)  einzusenden.

Auf  Grund  dieses  Verzeichnisses,  der  etwa  weiter  gepflogenen  Erhebungen,  der  vorgenommenen
  Einschätzungen,  der  etwaigen  neuen  Veranlagungen  zu  den  Gefahrenklassen
und  der  Anmeldungen  freiwillig  versicherter  Personen  ergänzt  und  berichtigt  der  Genossenschaftsvorstand
  das  Umlagekataster  und  übersendet  dasselbe  im  Original  oder  in
Abschrift  der  Gemeindebehörde.

Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  23  Abs.  2bis  4  Anwendung.

Art.  25.
Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge  sind

von  dem  Genuossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und  den  Rücklagen
  zum  Reservefonds  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund  des  §.  41  des  Reichsge-