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tasters soweit möglich von Amtswegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grundstücks
oder Gefälls rechtfertigende Verhältniß sich der amtlichen Kenntniß entzieht, bleibt
es dem Steuerpflichtigen überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen.
In die Spalte 5 sind die Steuerkapitale derjenigen Grundstücke einzutragen, bezüglich
welcher eine andere Person als der Steuerpflichtige als für das betreffende Rechnungsjahr
beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen ist. Diese Grundstücke sind aus
dem Register Anlage A zu erheben (vergl. S§. 9 und 10).
Grundstücke, für welche der beitragspflichtige Betriebsunternehmer nicht auch grundsteuerpflichtig
ist, sind mit dem in dem Güterbuch eingetragenen Steuerkapital in Spalte 3,
Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche fingirte Stenerkapitale festgesetzt
sind, in Spalte 9 des Formulars einzutragen.
Als Grundlagen dienen das Register, Anlage A, und die Spalten 1—3 und 6 der
Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B.
S. 26.
Nach Anlegung des Umlagekatasters ist die Probe für die Richtigkeit desselben dadurch
herzustellen, daß die Uebereinstimmung nachgewiesen wird:
1. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit der Hauptsumme des Grund= und
Gefällkatasters im summarischen Stenervermögensregister:
2. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit den Summen der Einträge in Spalte
6 und 7;
3. der Summe der Einträge in Spalte 5 mit der Summe der Einträge in Spalte 8;
4. der Summe der Einträge in Spalte 9 mit der Summe der Stenerkapitale in
der Liste Anlage B.
S. 27.
Nach Herstellung der Probe hat der Ortsvorsteher das Umlagekataster unter Anschluß
des Registers Anlage A, der Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B,
und der Liquidation der von der Genossenschaft zu leistenden Vergütung (§. 20) binnen
der vom Landes-Bersicherungsamt zu bestimmenden, öffentlich bekannt zu machenden Frist
au das vorgesetzte Oberamt einzusenden.