Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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tasters  soweit  möglich  von  Amtswegen  zu  erheben.  Soweit  das  die  Befreiung  des  Grundstücks
  oder  Gefälls  rechtfertigende  Verhältniß  sich  der  amtlichen  Kenntniß  entzieht,  bleibt
es  dem  Steuerpflichtigen  überlassen,  die  Befreiung  rechtzeitig  zu  beantragen.

In  die  Spalte  5  sind  die  Steuerkapitale  derjenigen  Grundstücke  einzutragen,  bezüglich
  welcher  eine  andere  Person  als  der  Steuerpflichtige  als  für  das  betreffende  Rechnungsjahr
  beitragspflichtiger  Betriebsunternehmer  nachgewiesen  ist.  Diese  Grundstücke  sind  aus
dem  Register  Anlage  A  zu  erheben  (vergl.  S§.  9  und  10).

Grundstücke,  für  welche  der  beitragspflichtige  Betriebsunternehmer  nicht  auch  grundsteuerpflichtig
  ist,  sind  mit  dem  in  dem  Güterbuch  eingetragenen  Steuerkapital  in  Spalte  3,
Betriebe,  Betriebstheile  und  Nebenbetriebe,  für  welche  fingirte  Stenerkapitale  festgesetzt
sind,  in  Spalte  9  des  Formulars  einzutragen.

Als  Grundlagen  dienen  das  Register,  Anlage  A,  und  die  Spalten  1—3  und  6  der
Liste  über  die  fingirten  Steuerkapitale,  Anlage  B.

S.  26.

Nach  Anlegung  des  Umlagekatasters  ist  die  Probe  für  die  Richtigkeit  desselben  dadurch
  herzustellen,  daß  die  Uebereinstimmung  nachgewiesen  wird:

1.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  3  mit  der  Hauptsumme  des  Grund=  und

Gefällkatasters  im  summarischen  Stenervermögensregister:
2.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  3  mit  den  Summen  der  Einträge  in  Spalte
6  und  7;
3.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  5  mit  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  8;
4.  der  Summe  der  Einträge  in  Spalte  9  mit  der  Summe  der  Stenerkapitale  in
der  Liste  Anlage  B.
S.  27.

Nach  Herstellung  der  Probe  hat  der  Ortsvorsteher  das  Umlagekataster  unter  Anschluß
  des  Registers  Anlage  A,  der  Liste  über  die  fingirten  Steuerkapitale,  Anlage  B,
und  der  Liquidation  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden  Vergütung  (§.  20)  binnen
der  vom  Landes-Bersicherungsamt  zu  bestimmenden,  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist
au  das  vorgesetzte  Oberamt  einzusenden.