Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 59.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Organen
der  Gemeinde  die  Statuten  über  Errichtung  von  Bauschöffenämtern  zu  beschließen
und  von  welchen  Staats-  oder  Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze
den  Staats-  oder  Gemeindebehörden  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  zugewiesenen
  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.  Mit  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  wahrzunehmenden  Geschäften  dürfen  jedoch  nur  diejenigen  höheren
Verwaltungsbehörden  betraut  werden,  welche  nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder
Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen  haben.

§ 60.
Durch  landesherrliche  Verordnung  können  von  den  Vorschriften  der  §§  50
bis  59  Abweichungen  zugelassen  werden.

Siebenter  Titel.
Schlußbestimmungen.
§  61.

Soll  das  Gebäude  von  einem  Erbbauberechtigten  errichtet  werden,  so  ist
der  Bauvermerk  auf  dem  Grundbuchblatte  des  Erbbaurechts  einzutragen.  Der
Wert  des  Erbbaurechts  tritt  an  die  Stelle  des  Baustellenwerts.

Bei  der  Feststellung  der  Belastungen  sind  sowohl  die  auf  dem  Erbbaurecht
als  die  auf  dem  Grundstücke  haftenden,  dem  Erbbaurechte  vorgehenden  Belastungen
zu  berücksichtigen.

Die  sich  auf  den  Eigentümer  beziehenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden
auf  den  Erbbauberechtigten  Anwendung.

§ 62.

Auf  die  durch  dieses  Gesetz  den  Baugläubigern  gewährten  Rechte  kann
erst  nach  dem  Beginne  der  im  § 22  Abs.  3  und  im  §  45  Abs.  1  bestimmten
Frist  oder  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung
  verzichtet  werden.

§ 63.

Durch  landesherrliche  Verordnung  können  Verrichtungen,  die  nach  diesem
Gesetze  dem  Bauschöffenamt  obliegen,  einer  anderen  Behörde,  einem  Beamten
oder  einem  Notar,  ingleichen  kann  die  Zuständigkeit  für  das  Verteilungsverfahren
einer  anderen  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  übertragen  werden.
Ebenso  können  durch  landesherrliche  Verordnung  die  Verrichtungen  der  Baupolizeibehörde
  oder  der  Treuhänder  dem  Bauschöffenamt  übertragen  werden.

§ 64.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  über  die
Kosten  werden  durch  landesherrliche  Verordnung  erlassen.