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nahme des mit den Funktionen des Kanzleivorstands betrauten Expeditors des Ober-
landesgerichts und der zu Kanzleivorständen bestellten Expeditoren der Landgerichte sowie
deren Stellvertreter, übrigens auch diesen Beamten nur mit Beschräukung auf die in den
Geschäftskreis der Gerichte fallenden Gegenstände.
Dagegen sind auch außerhalb des Gebietes der Reichsprozeßgesetze die Gerichts-
schreibereibeamten des Oberlandesgerichts, der Landgerichte und der Amtsgerichte befugt,
die Uebereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften
(Sporteltarif Nr. 11 Ziffer 2) bezüglich solcher Akten zu beglaubigen, welche sich in der
Amtsregistratur des betreffenden Gerichts befinden, die Gerichtsschreibereibeamten der Amts-
gerichte jedoch nur insoweit, als die zu beglaubigenden Aktenstücke nicht zum Gebrauch
für das Ausland bestimmt sind, und mit der unten in §. 3 angegebenen weiteren Be-
schränkung. Dabei sind bezüglich der Befugniß der sämmtlichen Gerichtsschreibereibeamten
zur Ertheilung von Abschriften und Auszügen aus den Akten die Bestimmungen in
§. 20 der Dienstvorschriften für die Amtsgerichte vom 30. September 1879 und die Be-
stimmungen in §. 9 der Beilage J zu den Dienstvorschriften für die Landgerichte vom
gleichen Tage (die Neue Justizgesetzgebung Band VI, 2. Theil S. 891 ff. S. 869 ff.)
als entsprechend maßgebend zu erachten.
Die Beglaubigung der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer
Entscheidung, Verfügung und dergleichen (Sporteltarif Nr. 11 Ziff. 3) steht auch außer-
halb des Gebietes der Reichsprozeßgesetze den Gerichtsschreibereibeamten der betreffenden
Gerichte zu. Sofern jedoch die Benützung einer solchen Ausfertigung im Auslande in
Frage steht, ist die Unterschrift der amtsgerichtlichen Gerichtsschreibereibeamten mit
dem Beglaubigungsvermerk des betreffenden Gerichtsvorstandes zu versehen.
S. 2.
Für die Beglaubigung der Echtheit von Urkunden, einschließlich der Siegelung, in
den Fällen des §. 1 Abs. 1 ist unter den in dem Sporteltarif Nr. 11 Ziff. 1 angegebenen
besonderen Voraussetzungen eine Sportel von 2// für jede Urkunde zum Ansatz zu bringen.
Bezüglich der Gebühren für die Beglaubigung der Uebereinstimmung von
Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften in den Fällen des §. 1
Abs. 2 kommen die Vorschriften in §. 23 der Verfügung sämmtlicher Ministerien vom
19. September 1887, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, (Reg. Blatt
S. 369), zur Anwendung.