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M 32.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Oktober 1888.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die liebernahme der Unfallversicherung der bei Regiebanarbeiten
von Amtskörperschaften und Gemeinden beschäftigten Personen auf eigene Rechnung dieser Körperschaften.
om 13. Oktober 1888. — Regulativ für die Vertretung der Arbeiter bei der von Amtskörperschaften und
Gemeinden auf eigene Rechnung übernommenen Unfallversicherung der bei ihren Regiebauarbeiten beschäftigten
Personen. Vom 13. Oktober 1888.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Uebernahmre der Unfallversicherung der bei Regiebanarbeiten von Amtskörperschaften
und Gemeinden beschäftigten personen auf eigene Rechnung dieser Körperschaften.
Vom 13. Oktober 1888.
Für diejenigen Amtskörperschaften und Gemeinden, welche nach §. 4 Ziff. 3 des
Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Neichsgesetzblatt S. 287) vom Ministerium
des Innern als leistungsfähig zur Uebernahme der Unfallfürsorge für die bei
ihren Regiebauarbeiten beschäftigten Personen gemäß §§. 16 und 47 des genannten Reichsgesetzes
erklärt worden sind, werden hiemit auf Grund der eben angeführten Gesetzesbestimmungen
nachstehende Ausführungsvorschriften gegeben:
S. 1.
„Ausführungsbehörde“ zur Wahrnehmung der nach dem Bauunfallversicherungsgesetz
vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli