Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M  32.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  Oktober  1888.

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  liebernahme  der  Unfallversicherung  der  bei  Regiebanarbeiten
von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  dieser  Körperschaften.
om  13.  Oktober  1888.  —  Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  auf  eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten
Personen.  Vom  13.  Oktober  1888.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Uebernahmre  der  Unfallversicherung  der  bei  Regiebanarbeiten  von  Amtskörperschaften
und  Gemeinden  beschäftigten  personen  auf  eigene  Rechnung  dieser  Körperschaften.
Vom  13.  Oktober  1888.

Für  diejenigen  Amtskörperschaften  und  Gemeinden,  welche  nach  §.  4  Ziff.  3  des
Bauunfallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Neichsgesetzblatt  S.  287)  vom  Ministerium
  des  Innern  als  leistungsfähig  zur  Uebernahme  der  Unfallfürsorge  für  die  bei
ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten  Personen  gemäß  §§.  16  und  47  des  genannten  Reichsgesetzes
  erklärt  worden  sind,  werden  hiemit  auf  Grund  der  eben  angeführten  Gesetzesbestimmungen
  nachstehende  Ausführungsvorschriften  gegeben:

S.  1.

„Ausführungsbehörde“  zur  Wahrnehmung  der  nach  dem  Bauunfallversicherungsgesetz

  vom  11.  Juli  1887  in  Verbindung  mit  dem  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli