Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

393

gehenden  Waaren,  welche  entweder  zollinländischer  Herkunft  sind  oder  aus  Niederlagen  oder  Freibezirken
  kommen  (vergl.  §.  24  Absatz  2)  —  die  im  §.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  und  im  §.  24  dieser
Bestimmungen  bezeichneten  Gegenstände,  und  zwar  Schiffsproviant  und  Vorräthe,  wie  Kohlen,  Thran,
Oelfarbe  2c.,  zum  Gebrauch  für  Schiffe,  beim  Eingang  von  See  in  die  Freibezirke  stets,  beim  Ausgang
nach  See  aus  den  Freibezirken  aber  nur  dann,  wenn  sie  zollinländischen  Ursprungs  sind  und  zur
Verproviantirung  oder  Ausrüstung  von  inländischen  Schiffen  dienen.
Außerdem  sind  von  der  Anmeldepflicht  befreit:
1.  die  aus  den  Freibezirken  in  das  Zollinland  eingehenden  Fuhren  von  Latrinen-,  Stall=  oder
Straßendünger,  sowie  von  Kehricht;
2.  Waaren,  welche  in  demselben  Schiff  auf  der  Reise  von  See  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  in  die  Freibezirke  ein=  und  von  dort  wieder  ausgehen.

Die  Anmeldung  der  Waaren,  womit  solche  nicht  zoll=  oder  steueramtlich  deklarirt  sind,  erfolgt
beim  Eingang  in  den  Freibezirk  von  See,  beziehungsweise  beim  Ausgang  aus  dem  Freibezirk  nach
See  gemäß  §8§.  3  und  7  des  Gesetzes  und  §.  5  dieser  Bestimmungen  durch  den  Waarenführer  oder
dessen  Vertreter  (Schiffsexpedienten  2c.)  mittelst  Uebergabe  von  Güterdeklarationen  an  die  mit  den
Anschreibungen  für  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  der  Freibezirke  von  See  und  nach  See  beauftragten
  Abfertigungsstellen  der  Hauptzollämter  Bremen  beziehungsweise  Brake.

Bei  dem  Eingang  von  See  ist  der  Bremer  oder  Braker  Empfänger  berechtigt,  an  Stelle  des
Waarenführers  die  Waaren  selbst  zu  deklariren.

Bei  der  Verschiffung  von  Waaren  nach  See  ist  die  Anmeldung  auch  dann  nach  Vorschrift  des
§.  19  Absatz  1  und  3  zu  bewirken,  wenn  die  Waaren  in  Zuladeschiffen  einem  in  See  gehenden  Schiffe
zum  Zweck  der  Zuladung  zugeführt  werden.

·  S.  49
Die  Ausstellung  der  Deklaration  über  zum  Ausgang  nach  See  bestimmte  Waaren  liegt  dem
Bremer  oder  Braker  Verlader  ob.

8.  50.

Bei  dem  Eingang  von  See  und  dem  Ausgang  nach  See  kann  ausnahmsweise  die  Nachlieferung
der  Deklaration  binnen  längstens  achttägiger  Frist  gegen  Einreichung  eines  Interimsscheins  gestattet
werden.  Der  Interimsschein  weist  die  unverpackten  Güter  nur  nach  der  Gattung,  die  Stückgüter  nur
nach  Zahl  und  Art  der  Kolli  nach.

51.

Die  Deklarationen  über  die  von  See  ein=  und  nach  See  ausgeführten  Waaren  müssen  außer
den  nach  1  des  Gesetzes  und  den  Ausführungsbestimmungen  hierzu  erforderlichen  Angaben  über
Gattung,  Menge  und  Herkunft,  beziehungsweise  Bestimmung  der  Waare  enthalten:

1.  den  Namen  des  Schiffes,  mit  welchem  die  Waare  ein=  beziehungsweise  ausgegangen  ist  oder

ausgehen  soll,  und  beim  Eingang  den  Tag  der  Ankunft  des  Schiffes,  beim  Ausgang  den
Tag  der  Verladung  der  Waare:

2.  die  Zahl  und  Art  der  Kolli;  ·

3.  bei  dem  Ausgang  nach  See  die  Bezeichnung  des  Herkunftslandes  oder,  wenn  dasselbe  nicht

zu  ermitteln  ist,  des  Ursprungslandes  der  Waare.

Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waaren  kann  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Gesammtinhalts
  des  Kollo  und  die  Angabe  des  Gesammtbruttogewichts  nebst  Verpackungsart  unter  der  Bedingung
  zugelassen  werden,  daß  der  Werth  der  Sendung  mit  angemeldet  wird.  ’