52 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
—
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarzweiß-roth.
X.
Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der
Aufsicht des Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel
erkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate
nicht errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für
die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesftaaten die Funktionen
eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden
Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation
der Bundeskonsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundeskonsulate
gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
und