Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

52  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

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Artikel  55.

Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth.


X.
Konsulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Norddeutsche  Konsulatwesen  steht  unter  der

Aufsicht  des  Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,  nach

Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel
erkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
  nicht  errichtet  werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für
die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesftaaten  die  Funktionen
  eines  Landeskonsuls  aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden
Landeskonsulate  werden  aufgehoben,  sobald  die  Organisation
der  Bundeskonsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß  die  Vertretung
der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die  Bundeskonsulate
  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.

und