Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

10 
* 
— 
1# 
so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu bewirken, daß die Wehrpflichtigen nach den An- 
fangsbuchstaben der Familiennamen getheilt werden. 
In denjenigen Bumdesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, werden die vor- 
handenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammengelegt, daß letztere im allge- 
meinen nicht weniger als 30 000 und nicht mehr als 700000 Seelen umfassen. 
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatzbehörde dritter 
Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatzkommission (§. 2, und.). 
Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt 
der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen 2c. dem Reichskanzler zum 1. Dezember 
jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
8. 2. 
Ersatzbehörden. 
Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden der dritten 
Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen (erste Instanz). 
Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militärverwaltung stehenden 
Armeekorps leitet das Königlich preußische Kriegsministerium im Verein mit den obersten Civil= 
Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten als „Ministerialinstanz.“ 
Als oberste Civil-Verwaltungsbehörden fungiren: 
#u) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich preußische Ministerium des Innern 
zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich badische Ministerium des Innern zu Karleruhe, 
) für Hessen das Großherzoglich hessische Ministerium des Innern und der Justiz zu Darmstadt, 
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Schwerin, 
be) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium zu Weimar, 
ür Mecklenburg-Strelitz das Großherzoglich mecklenburgische Staatsministerium zu Neustrelitz, 
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium zu Oldenburg, 
h) für Braunschweig das Herzoglich schweig-lüneburgische Staatsministerium zu Braunschweig, 
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Meiningen, 
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Altenburg, 
1) für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich sächsische Staatsministerium zu Gotha, 
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau, 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Sondershausen, 
o) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu Rudolstadt, 
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz, 
d) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reußische Ministerium zu Gera, 
) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich schaumburg-lippische Landesregierung zu Bückeburg, 
8) für Lippe das Fürstlich lippische Kabinetsministerium zu Detmold, 
t) für Lübeck der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, 
u) für Bremen der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
V) für Hamburg der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen zu Straßburg. 
In den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg stehen die Ersatzangelegenheiten 
unter der Leitung der betreffenden Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den Ministerien des Innern. 
R. M. G. 8 30, L 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.