Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

6. 
1. 
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Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Bestimmung sinnge- 
mäße Anwendung. 
Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe 5§. 116, 1 bezw. 117, . 
Abschnitt XXII. 
Unabkömmlichkeitsberfahren. 
8. 125. 
Unabkömmlichkeitsgründe. 
Der nach §. 118,4 und zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (See- 
wehr) zweiten Aufgebots, sowie der im §. 120,; zulässigen Zurückstellung der ausgebildeten Land- 
sturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms dürfen in erster 
Reihe nur solche Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen für militärische 
Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stell- 
vertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach näherer 
Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher 
der Civilbeamte angestellt ist. 
  
Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeitsbescheinigungen 
versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden kautions- 
pflichtigen Beamten von Sta##skassen, einzeln siehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenz= 
aufsichtsbeamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehnngung des Reichs-Postamts die etatsmäßigen Post- 
und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post= und Telegraphendienst beschäftig- 
ten Hülfsarbeiter, letztere jedoch nur im Ausnahmefall.) 
Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt nothwendigen Beamten 
und ständigen Arbeiter werden vom Waffendienst zurückgestellt. 
Ueber das Verfahren siehe §. 128. · 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht sich 
diese Bestimmung im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicherstellung des Betriebes wäh- 
rend der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei 
den Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienst herangezogen. 
Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienst die Gleich- 
stellung dieser Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche 
Anträge werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet, und von diesem im Einvernehmen mit dem 
Chef des Generalstabes der Armee entschieden. 
en Staaten mit eigener Post= und Telegraphenverwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur Aus- 
*) Ind 
stellung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien.
	        
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