Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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.Die Schutzmannschaften *) sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Einberufung zu 
den Truppen befreit. 
Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstklassen kann nur durch die vorgesetzte Mini- 
sterialbehörde"*) bescheinigt werden. 
Die bei den Staatsgestüten, sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengstdepots in Elsaß= 
Lothringen angestellten Wärter können auf. begründeten Antrag des Gestütsvorstehers für den Mobil- 
machungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberufung von Gestütswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde stattfinden. 
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bezw. des Landsturms 
einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
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g. 126. 
unabkömmlichteitsverfahren 
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Diejenigen Civilbehörden, welche nach §. 125 zur Ertheilung von 1 
der 20. berechtigt sind, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten aunnnbsecheted zum 1. Feb- 
Met ih ruar gedes Jahres, sowie Nachtragslisten zum 1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, 
—a u den ) mit, in deren Bezirk diese VBeamten militärisch kontrolirt 
Nachire# #n. werden- Soweit ausgebildete: Landsturmpflichtige in Frage kommen, sind diese Listen den Pro- 
m vinzial-Generalkommandos #—) mitzutheilen, in deren Bezirk die Beamten ihren Wohnsitz haben; 
rne befindet sich der Wohnsitz iun Anslande, so ist dasjenige Provinzial-Generalkommando zuständig, 
  
in dessen Bezirk der Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur ausnahmsweise statt. 
.Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm- 
lichkeitsbescheinigungen beizufügen. 
Diese Bhhehiig ungen behalten Gültigkeit, so lange diese Beamten in ihren Dienststellen und 
unabkömmlich bleiben. 
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömmlichkeit wieder 
anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung. 
Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Be- 
anstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig bestätigt worden sind, den 
Bezrkskommandos zugehen. 
Die l äbescheinigungen werden vön den Bezirkskommandos aufbewahrt. 
*) Unter Schutzmamschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staatshaushalts- 
Etats als solche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune angestellten Polizeidiener — 
gleichviel ob sie Schutzmänner heißen — sind Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu behandeln. 
*7) Das Reichsbank-Direktorium ist im Verhältniß zu den ihm unterstellten Beamten als Ministerial= 
behörde im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. 
5à 124) §. 126 findet auf das Eisenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des letzteren erfolgt 
nach §. 
## .) In Sachsen und Württemberg dem Kriegsministerium.
	        
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