Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

 

des  Aushebungsbezirks

(Vor=  und  Familiennamen)

18  zu  (Ort)
Bundesstaat)
Dienst  (Wis)  Waffe  überwiesen.

tärischen  Kontrole.  Sie  können  in  Fällen  außerordemlichen  Bedarfs  zur

Die  Mannschaften  der  irre  Jahresklassen  unterliegen  den  für
dieselben  den  Milltärstrasgesetzen  ud  eer  Diszip.  (lnerfoferdng  unter.
kanntmachung  angegebraist  elt  r  OrteLbeihrde  8  Au  fenthalts
aufhalten,  haben  sich  belm  cheltbetder  ihres  on  enerl  in  Er.
zirk  sie  bei  der  Rückkehr  nach  Deutschland  zuerst  erre  .  a
hört  die  Pflicht  zum  Dlensteintritt  fũr  #  dem  batne  bberwiesenan
weisen,  daß  sie  in  einem  eugrrurahülschen  Konde  eine  ieren  2besunter,
ben  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außer  Curopas
liche  Gesuche  sind  an  den  Ghaerk,  spe  fie  Ersatzkomm  1  desleni-Landsturm
  Überwiesen  sind.  Die  hlerauf  esorgirtr  Entscheidungen  sind

unddreißigste  Lebensjahr  vollender  wird,  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landlischt
  mit  dem  vollendeten  fünfundvierzigsten  Lebenslahre,  ohne  baß  es

gegenüber  als  Ausweis.
,den  ten  18

Ersatzkommission  im  Bezirk
Infanteriebrigade.
Der  Civilvorsitzende.

Duplikat  50  Pfennig.

 

 

 

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