Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den 
Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 
N. M. G. 8. 50 Abs. 4 
Ihre aktive Dienstzeit wird in diesem Falle nach §.7 Ziffer 1 berechnet. 
8. 9. 
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur 
Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamts-Kandidaten besitzen und bei 
Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in der Regel keine Anwendung. 
Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem 
Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er das 
25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht sofort wieder ein- 
gezogen werden 6½. 64, 6e und 82,50). 
N. M. G. 5. 51. 
. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamt für immer 
entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren Anzeige an die 
Ersatzbehörden hiervon Mittheilung zu machen. 
S. 10. 
Aktive Dien stpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs= und Lehr-Anstalten. 
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. Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staats- 
kosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den 
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes 
Jahr, während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben. 
Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
. 11. 
Reservepflicht. 
.Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, wie die altive Dienstpflicht, auch 
weun in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt. 
Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst entlassen 
werden, treten stets in die füngste Jahrestlass der Reserve ein (§. 7, 3. 
t 
Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder einen Be- 
fehl zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa 
noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (§. 119), unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht 
in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden.
	        
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