Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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zu a) bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in den Fällen 
zu b) bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskonimando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
n) vor den Ersatzbehörden oder 
5) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist. 
in den Fällen zua 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Cioilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Strafvollstreckung 
der wegen Verletzung der Wehroflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militärver= 
* 
. 
2 
hältnisse der Ein= und Auswanderer. 
Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der SS. 106, s oie 7, 
107, 108, 2 bis 4, sowie 111, 1, 1 bis 16 und is der Wehrordnung verwiesen. 
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, non allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszuwandern beabsichtigen, sofort 
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu 
erstatten. .- 
Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von 
der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten. 
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung 
verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige 
zu erstatten. 
Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre zum Zweck 
der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung 
in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei 
gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. 
Der Civilvorsitzende hat geeignetenfalls dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu 
erstatten. 
Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der 
Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monate außerhalb des Reichsgebiets verlegt 
haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirks- 
kommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.
	        
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