Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
Die Bestimmungen des § 7, 1 3 und4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine sinngemäße 
Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach 
eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Nückkehr in den Stationshafen des Reichs 
verschoben werden. 
. G. 8. 6. 
Die aktive Dienstzeit sabt für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, sowie für 
Lootsen und Lootsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maßgabe 
ihrer Ausbildung fü für den Dient in der Marine bis auf ein Jahr verkürzt werden. 
13, 
Junge Seeleute von Veruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst oder das Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen (§. 88, 8), genügen 
ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-freiwilligen Dienst. 
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe 
Marineordnung 
W. G. 8 
Seeleute, welche au#h 5. deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsäch- 
lich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung ein- 
gegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben jedoch eintreten- 
denfalls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue an- 
mustern lassen, Wachträglich, zu erfüllen. 
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe §. 107,2 und §S. 108,“. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations= oder Schiffs= 
bauschule im Biieden Jun Dienst in der Marine nicht herangezogen werden. 
Als Nansachenci iien im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navigationsschulen 
anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission für die Prüfung der See- 
steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§. L und 10 sinngemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten. 
S. 16. 
Marinereservepflicht. 
Die Bestimmungen des §. 11, 1 e s sinden sinngemäße Anwendung. 
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe §. 18, 2 und 1. 
S. 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des §. 12, 1 is s finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
Ueber Seewehrpflich ehewaliger, Marine-Ersatgreseroisten siehe S. 18, „ unds4. 
i § 
1. 2. 88. A
	        
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