Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 22 
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung (8. 23), sowie an Ersatzreservisten der Landbevölkerung alljährlich der 
siebente Theil des Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werftdivisionen und Matrosen- 
Artillerie-Abtheilungen überwiesen. 
Die Bestimmungen des §. 13, 2 bs" finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch ausgebildet zur 
Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. Seewehr ersten Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach den im 
§. 13, 2 „8 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der 
Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im §. 13,, festgesetzten Zeitpunkt. 
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine einberufen 
werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §SS§ 20 und 22. 
8. 19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und 
der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur 
für den Frieden. 
We.. G. 5. 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 5, 15 und 20. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach ansstehobenn 
Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
- - von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
- - von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
- - von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 4 
- - von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots, 
- - von der stehenden Marine zur Seewehr, 
- - von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots, 
von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
- - von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots. 
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20. 
8. 20 
Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; 
er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine heran- 
ogen werden. 
gezos G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 23.
	        
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