Nr. 19 193
Reparaturen für das Rechnungsjahr, nämlich das unmittelbar vorausgegangene Jahr, rückständig
sind oder nötig waren. Ist nicht spätestens bis 1. April um die Herausgabe der
Zinsen unter Vorlage der Rechnungen und der erwähnten Bestätigung nachgesucht, so sollen
diese Zinsen zur Vermehrung des Grundstockvermögens benutzt werden. Hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen über die Verwendung der Zinsen wird auf die Stiftungsurkunde verwiesen
II. Lasten.
a) Auf den Grundstücken Pl.-Nr. 576a und 5760b der Steuergemeinde Joditz ruht
zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Pl.-Nr. 576 ½ dieser Steuergemeinde auf einer
Breite von 1½ Meter von der Grenze weg ein Geh= und Fahrtrecht.
b) Auf dem Rittergut Hs.-Nr. 1 in Brandstein, Steuergemeinde Bruck, ruht eine
Patronatslast für die Kirchenstiftung Joditz, nämlich: die Baulast an der Kirche, den Pfarrgebäuden
und dem Schulhaus zu Joditz, dann folgende Reichnisse:
a) für den Pfarrer: 50 Gulden bares Geld, 6 Klafter alten Hofer Maßes Scheitholz
nebst Abraum hievon und ½ Korn alten Hofer Maßes;
b) für den Kantor: 3 Gulden 45 Kreuzer bares Geld, drei Klafter Scheitholz alten
Hofer Maßes nebst Abraum, ½ Korn alten Hofer Maßes.
Als Deputatholz wird gutes Brennholz geliefert. Die Abgewährung dieses Rechtsbezuges
findet in schlagbarem, d. h. reifem Holz statt. Allenfalls beigemischte Prügel oder
Rundlinge müssen mindestens 10 cm am dünnen Ende stark sein; bei einer Stärke von
mehr als 15 ½ cm werden sie in Scheiter gespalten.
Dieses Holzbezugsrecht ruht verbandweise auch auf den Pl.-Nrn. 474, 550, 558,
556, 563, 576 a und b, 799, 793½, 547, 553, 555 und 561 der Steuergemeinde Joditz.
) Der Ehefrau des Stifters Marta Emma Luise, geborenen Weißbach, steht auf
Wunsch während ihres Witwenstandes bis zu ihrem Tode das Wohnungsrecht im Schloß
zu Brandstein zu; es erstreckt sich auf die Räume im ersten Stockwerk, ferner auf Boden-,
Erdgeschoß= und Kelleranteil und Gartenbenutzung. Den Witwen späterer Fideikommißbesiter
wird dasselbe Wohnungsrecht im Schloß zu Brandstein, jedoch mit dem Abmaße
eingeräumt, daß der Fideikommißbesitzer jede Witwe nur noch ein halbes Jahr nach dem
Tode seines Vorgängers im Schloß unentgeltlich wohnen lassen muß. Falls die Witwen
nach Ablauf dieser Zeit die Wohnung verlassen müssen, was vom freien Willen des Fideikommißbesitzers
abhängt, so hat dieser jeder dieser Witwen für die Dauer ihres Witwenstandes
eine Jahresentschädigung von fünfhundert Mark zu zahlen. Sollten mehrere Witwen miteinander
in Konkurrenz treten, so muß mit Ausnahme der oben genannten Ehefrau die dem
Witwenstande nach ältere der jüngeren weichen.
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