Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  19  193

Reparaturen  für  das  Rechnungsjahr,  nämlich  das  unmittelbar  vorausgegangene  Jahr,  rückständig
  sind  oder  nötig  waren.  Ist  nicht  spätestens  bis  1.  April  um  die  Herausgabe  der
Zinsen  unter  Vorlage  der  Rechnungen  und  der  erwähnten  Bestätigung  nachgesucht,  so  sollen
diese  Zinsen  zur  Vermehrung  des  Grundstockvermögens  benutzt  werden.  Hinsichtlich  der  übrigen
Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  Zinsen  wird  auf  die  Stiftungsurkunde  verwiesen

II.  Lasten.

a)  Auf  den  Grundstücken  Pl.-Nr.  576a  und  5760b  der  Steuergemeinde  Joditz  ruht
zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  der  Pl.-Nr.  576  ½  dieser  Steuergemeinde  auf  einer
Breite  von  1½  Meter  von  der  Grenze  weg  ein  Geh=  und  Fahrtrecht.

b)  Auf  dem  Rittergut  Hs.-Nr.  1  in  Brandstein,  Steuergemeinde  Bruck,  ruht  eine
Patronatslast  für  die  Kirchenstiftung  Joditz,  nämlich:  die  Baulast  an  der  Kirche,  den  Pfarrgebäuden
  und  dem  Schulhaus  zu  Joditz,  dann  folgende  Reichnisse:

a)  für  den  Pfarrer:  50  Gulden  bares  Geld,  6  Klafter  alten  Hofer  Maßes  Scheitholz
nebst  Abraum  hievon  und  ½  Korn  alten  Hofer  Maßes;

b)  für  den  Kantor:  3  Gulden  45  Kreuzer  bares  Geld,  drei  Klafter  Scheitholz  alten
Hofer  Maßes  nebst  Abraum,  ½  Korn  alten  Hofer  Maßes.

Als  Deputatholz  wird  gutes  Brennholz  geliefert.  Die  Abgewährung  dieses  Rechtsbezuges
  findet  in  schlagbarem,  d.  h.  reifem  Holz  statt.  Allenfalls  beigemischte  Prügel  oder
Rundlinge  müssen  mindestens  10  cm  am  dünnen  Ende  stark  sein;  bei  einer  Stärke  von
mehr  als  15  ½  cm  werden  sie  in  Scheiter  gespalten.

Dieses  Holzbezugsrecht  ruht  verbandweise  auch  auf  den  Pl.-Nrn.  474,  550,  558,
556,  563,  576  a  und  b,  799,  793½,  547,  553,  555  und  561  der  Steuergemeinde  Joditz.

)  Der  Ehefrau  des  Stifters  Marta  Emma  Luise,  geborenen  Weißbach,  steht  auf
Wunsch  während  ihres  Witwenstandes  bis  zu  ihrem  Tode  das  Wohnungsrecht  im  Schloß
zu  Brandstein  zu;  es  erstreckt  sich  auf  die  Räume  im  ersten  Stockwerk,  ferner  auf  Boden-,
Erdgeschoß=  und  Kelleranteil  und  Gartenbenutzung.  Den  Witwen  späterer  Fideikommißbesiter
  wird  dasselbe  Wohnungsrecht  im  Schloß  zu  Brandstein,  jedoch  mit  dem  Abmaße
eingeräumt,  daß  der  Fideikommißbesitzer  jede  Witwe  nur  noch  ein  halbes  Jahr  nach  dem
Tode  seines  Vorgängers  im  Schloß  unentgeltlich  wohnen  lassen  muß.  Falls  die  Witwen
nach  Ablauf  dieser  Zeit  die  Wohnung  verlassen  müssen,  was  vom  freien  Willen  des  Fideikommißbesitzers
  abhängt,  so  hat  dieser  jeder  dieser  Witwen  für  die  Dauer  ihres  Witwenstandes
eine  Jahresentschädigung  von  fünfhundert  Mark  zu  zahlen.  Sollten  mehrere  Witwen  miteinander
  in  Konkurrenz  treten,  so  muß  mit  Ausnahme  der  oben  genannten  Ehefrau  die  dem

Witwenstande  nach  ältere  der  jüngeren  weichen.
38