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wirthschaftlichen Bedeutung nach jede andere Beschäftigung überwiegende ist, und daß
dieselben nicht zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältniß
stehen, namentlich folgende Perspnen in Betracht:
a. solche, welche einen eigenen landwirthschaftlichen Betrieb haben, neben diesem aber
noch vorwiegend gegen Lohn bei verschiedenen Arbeitgebern in der Land- und
Forstwirthschaft beschäftigt sind,
b. solche, welche zwar vorwiegend in der Land- oder Forstwirthschaft, daneben aber ab-
wechselnd auch in anderer Weise, z. B. bei Bauten, Eisenbahnen, in Fabriken ꝛc. ꝛc.
gegen Lohn arbeiten,
solche, welche immer oder doch vorwiegend in der Land= oder Forstwirthschaft
gegen Lohn arbeiten, aber nur vorwiegend im Kassenbezirk ihres Wohnorts, vor-
übergehend auch außerhalb dieses Bezirks.
K. 11.
Die „lleberweisung“ erfolgt durch Benachrichtigung der Verwaltung der Kranken-
pflegeversicherung, daß bei der betreffenden Person die Voraussetzungen für die Versiche-
rung gemäß Art. 6 zutreffen, und diese Versicherung daher vom Tage dieser Benachrich-
tigung ab in Wirksamkeit zu treten habe. Gleichzeitig ist der Ueberwiesene von seiner
Ueberweisung in Kenntniß zu setzen.
Eine Belehrung über das gegen die leberweisung zulässige Rechtsmittel ist auf An-
suchen zu ertheilen.
Die Ueberweisung hat in allen Fällen von Amtswegen oder auf Antrag stattzufin-
den, sobald bei den betreffenden Personen die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vorliegen.
Wenn die Ueberweisung einer unter Art. 6 fallenden Person unterblieben ist, ob-
gleich die Voraussetzungen für dieselbe vorliegen, so hat das Oberamt auf Antrag der
Verwaltung der Krankenpflegeversicherung, oder auch von Amtswegen den Ortsvorsteher
zur Ueberweisung anzuhalten.
".
8. 12.
Die Ueberweisung ist zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen derselben wegge-
fallen sind. Wegen einer lediglich vorübergehenden Beschäftigung, zufolge deren der
Ueberwiesene zeitweise in die Versicherung bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse einzu-