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Bei diesen Bestimmungen hat es insolange sein Bewenden, als nicht statutarische Bestim-
mungen zu Stande kommen.
Bei den bereits bestehenden Krankenpflegeversicherungen ist eine anderweite Festsetzung
der Beiträge durch die Kreisregierung dann vorzunehmen, wenn sich die bisherige Fest-
setzung als nicht entsprechend ergeben hat und eine geeignete statutarische Aenderung nicht
zu Stande kommt.
Zu Art. 11.
g. 21.
Die Aufnahme von Bestimmungen in das Statut über die An= und Abmeldung
der versicherungspflichtigen Personen zur Krankenpflegeversicherung ist insoweit unerläßlich,
als der Eintritt und Austritt der versicherungspflichtigen Personen dem zuständigen Organe
der Krantenpflegeversicherung nicht schon durch die Anzeigen zur Kenntniß kommt, welche
nach Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, §. 3 der Königlichen
Verordnung vom 6. August 1872, betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes,
(Reg. Blatt S. 275) und auf Grund des Art. 20 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum
Unterstützungswohnsitzgesetz vom I7. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) zu erstatten sind.
Zu Art. 12.
§. 22.
Die Entscheidung des Oberamts über die in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Streitig-
keiten ist nach Vernehmung der Betheiligten und erforderlichen Falls nach Erhebung des
Sachverhalts durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu ertheilen. Den
Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen.
Eine Belehrung über das gegen den Bescheid zustehende Rechtsmittel ist auf Ansuchen zu
ertheilen.
Die Entscheidungen der Oberämter werden durch dieselben auf Antrag der Betheiligten
nach Maßgabe der Art. 10—13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangs-
vollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206) vollstreckt.
Zu Art. 13.
8. 23.
Der Umstand, daß die der Krankenpflegeversicherung angehörenden Personen Anspruch
auf die gesetzlichen Leistungen derselben haben, berechtigt die Armenverbände nicht, diesen