Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bei diesen Bestimmungen hat es insolange sein Bewenden, als nicht statutarische Bestim- 
mungen zu Stande kommen. 
Bei den bereits bestehenden Krankenpflegeversicherungen ist eine anderweite Festsetzung 
der Beiträge durch die Kreisregierung dann vorzunehmen, wenn sich die bisherige Fest- 
setzung als nicht entsprechend ergeben hat und eine geeignete statutarische Aenderung nicht 
zu Stande kommt. 
Zu Art. 11. 
g. 21. 
Die Aufnahme von Bestimmungen in das Statut über die An= und Abmeldung 
der versicherungspflichtigen Personen zur Krankenpflegeversicherung ist insoweit unerläßlich, 
als der Eintritt und Austritt der versicherungspflichtigen Personen dem zuständigen Organe 
der Krantenpflegeversicherung nicht schon durch die Anzeigen zur Kenntniß kommt, welche 
nach Art. 15 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, §. 3 der Königlichen 
Verordnung vom 6. August 1872, betreffend den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes, 
(Reg. Blatt S. 275) und auf Grund des Art. 20 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum 
Unterstützungswohnsitzgesetz vom I7. April 1873 (Reg. Blatt S. 116) zu erstatten sind. 
Zu Art. 12. 
§. 22. 
Die Entscheidung des Oberamts über die in Art. 12 Abs. 1 bezeichneten Streitig- 
keiten ist nach Vernehmung der Betheiligten und erforderlichen Falls nach Erhebung des 
Sachverhalts durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu ertheilen. Den 
Parteien ist eine Ausfertigung des Bescheids gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. 
Eine Belehrung über das gegen den Bescheid zustehende Rechtsmittel ist auf Ansuchen zu 
ertheilen. 
Die Entscheidungen der Oberämter werden durch dieselben auf Antrag der Betheiligten 
nach Maßgabe der Art. 10—13 des Gesetzes vom 18. August 1879 über die Zwangs- 
vollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 206) vollstreckt. 
Zu Art. 13. 
8. 23. 
Der Umstand, daß die der Krankenpflegeversicherung angehörenden Personen Anspruch 
auf die gesetzlichen Leistungen derselben haben, berechtigt die Armenverbände nicht, diesen
	        
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