Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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2) ein Ordenssekretär. 
Demselben liegen nach Anordnung des Ordenskanzlers ob: die Besorgung der Regi- 
stratur des Ordens, die Verwaltung des Ordeunsschatzes, die Führung der Listen u. s. w. 
3) ein Ordenskanzlist. 
§. 9. 
Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des 
Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenstapitel nur, wenn der Königsolches zusammenruft. 
Das Kapitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den in Stuttgart 
anwesenden ältesten 
zwei Großkreuzen, 
zwei Commenthuren mit Stern, 
zwei Commenthuren, 
zwei Ehrenrittern, 
zwei Rittern. 
Das Protokoll bei demselben führt der Ordenssekretär. 
8. 10. 
Die Ertheilung des Ordens, welche nie nachgesucht werden kann, geschieht frei von 
Taxen und allen sonstigen Gebühren. 
Besondere Feierlichkeiten bei Vergebung des Ordens finden nicht statt, ebensowenig 
eine Beeidigung der Mitglieder desselben. 
Die Eröffnung der Aufnahme in den Orden, sowie die Zusendung der Ordenszeichen 
geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus Auftrag des Ordensherrn durch 
den Ordenskanzler. 
S. 11. 
Bei der Beförderung eines Ordensinhabers in eine höhere Klasse, desgleichen, wenn 
ein solcher durch den Tod oder sonstwie aufhört, dem Orden anzugehören, müssen die 
Ordenszeichen zum Ordensschatze zurückgegeben werden. 
Inhaber des Ordens, welchen die Auszeichnung der Schwerter verliehen war, behalten 
diese Auszeichnung beim Vorrücken in eine höhere Klasse des Ordens an dem neuen 
Ordenszeichen bei.
	        
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