Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Verfügnug  der  Ministerien  der  Instiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Untersuchungen  gegen
Studireude  an  der  Universität  Tübingen.  Vom  12.  März  1889.

Nach  #§.  20  des  organischen  Statuts  für  die  Landesuniversität  vom  18.  Jannar  1829
(Reg.  Blatt  S.  26)  haben  von  allen  und  jeden  gegen  Studirende  der  Landesuniversität
  verfügten  Strafen  die  erkennenden  Behörden  in  und  außerhalb  der  Universitätsstadt
dem  Kanzler,  an  dessen  Stelle  in  Folge  der  K.  Verordnung  vom  18.  April  1831,  betreffend
  die  Revision  jenes  Statuts  (Reg.  Blatt  S.  187),  der  Rektor  getreten  ist,  baldmöglich
  Nachricht  zu  geben.  Diese  Vorschrift  ist  durch  die  Verfügungen  der  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  16.  Juni  1837  (Reg.  Blatt  S.  299)  und
vom  ,  L  1851  (Reg.  Blatt  von  1852  S.  2)  eingeschärft  worden  und  es  ist  in  der
letzteren  Verfügung  weiter  den  Strafbehörden  aufgegeben  worden,  nicht  nur  dem  akademischen
  Senat  von  jeder  gegen  einen  Studirenden  verhängten  Untersuchung  unter  Bezeichnung
  des  Vergehens  sogleich  Mittheilung  zu  machen,  sondern  auch  bei  der  Benachrichtigung
  von  einer  gegen  einen  Studirenden  erkannten  Strafe  womöglich  zugleich  die
Untersuchungsakten  zur  Einsicht  mitzutheilen.

Nachdem  nun  neuerdings  von  dem  akademischen  Rektoramte  die  erneuerte  Bekanntmachung
  dieser  Vorschriften  in  Anregung  gebracht  worden  ist,  werden  im  Anschlusse  an
die  jetzige  Gestaltung  des  Strafverfahrens  und  die  jetzige  Organisation  der  Strafbehörden

1)  hinsichtlich  der  gerichtlichen  Straffälle  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  angewiesen,
  von  jeder  Anzeige  gegen  einen  Studirenden  der  Landesuniversität  in
Betreff  einer  von  demselben  begangenen  strafbaren  Handlung,  wofern  die  Anzeige
  nicht  für  beruhend  erklärt  werden  kann,  sowie  von  jeder  gegen  einen  solchen
Studirenden  rechtskräftig  erkannten  Strafe  dem  Rektor  der  Universität  Nachricht
zu  geben.  Die  Benachrichtigung  von  der  Bestrafung  hat  durch  Mittheilung  einer
beglaubigten  Abschrift  des  Urtheils  mit  Gründen  oder  des  Strafbefehls,  je  nach
der  Erheblichkeit  des  Falles  aber  durch  Zusendung  der  Akten  zu  erfolgen.

Von  den  im  Verfahren  vor  den  Polizeibehörden  (Gesetz  vom  12.  August  187y,
betreffend  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871,
und  das  Verfahren  bei  Erlassung  polizeilicher  Strafverfügungen,  Art.  7  ff.
Reg.  Blatt  S.  153)  und  in  Forstpolizeisachen  (Forstpolizeigesetz  vom  8.  September
  1879,  Art.  39—44,  Reg.  Blatt  S.  317)  erlassenen  polizeilichen  Straf-#