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Verfügnug der Ministerien der Instiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die
Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Untersuchungen gegen
Studireude an der Universität Tübingen. Vom 12. März 1889.
Nach #§. 20 des organischen Statuts für die Landesuniversität vom 18. Jannar 1829
(Reg. Blatt S. 26) haben von allen und jeden gegen Studirende der Landesuniversität
verfügten Strafen die erkennenden Behörden in und außerhalb der Universitätsstadt
dem Kanzler, an dessen Stelle in Folge der K. Verordnung vom 18. April 1831, betreffend
die Revision jenes Statuts (Reg. Blatt S. 187), der Rektor getreten ist, baldmöglich
Nachricht zu geben. Diese Vorschrift ist durch die Verfügungen der Ministerien
der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 16. Juni 1837 (Reg. Blatt S. 299) und
vom , L 1851 (Reg. Blatt von 1852 S. 2) eingeschärft worden und es ist in der
letzteren Verfügung weiter den Strafbehörden aufgegeben worden, nicht nur dem akademischen
Senat von jeder gegen einen Studirenden verhängten Untersuchung unter Bezeichnung
des Vergehens sogleich Mittheilung zu machen, sondern auch bei der Benachrichtigung
von einer gegen einen Studirenden erkannten Strafe womöglich zugleich die
Untersuchungsakten zur Einsicht mitzutheilen.
Nachdem nun neuerdings von dem akademischen Rektoramte die erneuerte Bekanntmachung
dieser Vorschriften in Anregung gebracht worden ist, werden im Anschlusse an
die jetzige Gestaltung des Strafverfahrens und die jetzige Organisation der Strafbehörden
1) hinsichtlich der gerichtlichen Straffälle die Beamten der Staatsanwaltschaft angewiesen,
von jeder Anzeige gegen einen Studirenden der Landesuniversität in
Betreff einer von demselben begangenen strafbaren Handlung, wofern die Anzeige
nicht für beruhend erklärt werden kann, sowie von jeder gegen einen solchen
Studirenden rechtskräftig erkannten Strafe dem Rektor der Universität Nachricht
zu geben. Die Benachrichtigung von der Bestrafung hat durch Mittheilung einer
beglaubigten Abschrift des Urtheils mit Gründen oder des Strafbefehls, je nach
der Erheblichkeit des Falles aber durch Zusendung der Akten zu erfolgen.
Von den im Verfahren vor den Polizeibehörden (Gesetz vom 12. August 187y,
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871,
und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Art. 7 ff.
Reg. Blatt S. 153) und in Forstpolizeisachen (Forstpolizeigesetz vom 8. September
1879, Art. 39—44, Reg. Blatt S. 317) erlassenen polizeilichen Straf-#