Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bekanntmachung  vom  23.  Juli  1883  (Centralblatt  S.  238)  nachstehend  das  Verzeichniß  derjenigen
italienischen  Eingangsstellen  veröffentlicht,  über  welche  die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe
nicht  gehörigen,  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder  Gewächshäusern  stammenden  Pflänzlinge,  Sträucher
  und  sonstigen  Vegetabilien  aus  dem  Reichsgebiet  nach  Italien  erfolgen  darf:
1.  Für  die  auf  dem  Landwege  ankommenden  Sendungen:
Ventimiglia,  Modane,  Luino,  Chiasso,  Ala,  Pontebba,  Udine,  Palmanova,  Visinale,
Trivignano,  Bard,  Grimaldi,  Piena  in  der  Provinz  Porto  Maurizio,  Riva  di  Trento.
2.  Für  die  auf  dem  Seewege  ankommenden  Sendungen:
Genua,  Livorno,  Civita  Vechia,  Neapel,  Brindisi,  Bari,  Ancona,  Venedig,  Palermo,
Messina,  Catania,  Syrakus,  Cagliari,  Porto  Torres.
Berlin,  den  8.  Februar  1889.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ansführung  dieser  Anordnung  gefallene  Thiere,  sowic  zur  Bestreitung  der  Eutschädigung
für  an  Milzbrand  grefallene  Thiere.  Vom  9.  März  1889.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189)  sowie  des
Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  au  Milzbrand  gefallene  Thiere  vom
7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  auf  Grund  der  Vollziehungsverfügung  zu  ersterem
  Gesetz  vom  23.  März  1881  (Neg.  Blatt  S.  196)  wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das
Jahr  1889

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  30  Pfennig,

für  jeden  Esel,  Maulthier  und  Maulesel,  sowie

für  jedes  Stück  Nindvieh  ein  Beitrag  von  10  Pfennig
zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  14  der  Verfügung  vom  23.  März  1881  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung
  der  Viehbesitzer  und  für  den  Vollzug  der  Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen
sind  genau  einzuhalten.