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Wenn der Ortsvorsteher der evangelischen Kirche nicht angehört, so findet eine Stell-
vertretung desselben nicht statt.
Als ordentlicher Stellvertreter des Ortsvorstehers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2
kann nur ein aufgestellter Amtsverweser betrachtet werden, nicht das Gemeinderathsmit-
glied, welches den Ortsvorsteher in Verhinderungsfällen kraft gesetzlichen Auftrags zu
vertreten hat.
S. 4.
(Zu Art. 9 Abs. 2.)
Wenn das Patronat an einer Kirche mehreren Berechtigten zusteht, so haben sie sich
unter einander darüber zu verständigen, welcher der Patrone an den Sitzungen des Kirchen-
gemeinderaths theilnehmen soll, und hievon den Kirchengemeinderath zu benachrichtigen.
Wenn der zur Theilnahme an den Sitzungen berechtigte Patron am Sitze des
Kirchengemeinderaths nicht anwesend ist, so ist von ihm dem Kirchengemeinderath ein an
diesem Orte wohnender Bevollmächtigter zu bezeichnen, welcher für den Patron die Ein-
ladungen zu den Sitzungen entgegennimmt:
Solange die in Abs. 1 und 2 erwähnten Benachrichtigungen nicht erfolgt sind, wird
angenommen, daß die Patrone auf ihre Theilnahme an den Sitzungen Verzicht leisten.
Ueber die Art und Weise der Einladung des Patrons zu den Sitzungen des Kirchen-
gemeinderaths wird die nähere Bestimmung der Uebereinkunft zwischen dem Patron und
dem Kirchengemeinderath vorbehalten.
Dem Patron ist es auch unbenommen, dem Kirchengemeinderath einzelne Gegenstände
zu bezeichnen, auf welche er seine Theilnahme an den Sitzungen beschränkt wissen will.
Der Art. 9 Abs. 2 findet auf das Patronatrecht von Korporationen keine Anwendung.
(Zu Art. 10 und II.)
Die Zahl der in den Kirchengemeinderath zu wählenden weltlichen Mitglieder (Art. 9
Ziff. 4) bestimmt innerhalb des in Art. 10 gesetzten Rahmens vor der erstmaligen Wahl
das gemeinschaftliche Oberamt, welchem der Ort beziehungsweise die betreffenden Orte
in Angelegenheiten der evangelischen Lokalstiftungen unterstellt waren, auf den Vorschlag
des Ortsgeistlichen nach Vernehmung des Pfarrgemeinderaths, wo ein solcher besteht.