Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Spalte 3 den Gegenstand des Schriftstücks und in Spalte 4 den Tag der Erledigung 
desselben. 
Den Akten des Kirchengemeinderaths sind insbesondere auch Beurkundungen über 
die in der Kirche erfolgten Bekanntmachungen (88§. 10, 12, 18, 21) unter Angabe des 
wesentlichen Inhalts und des Datums beizulegen. 
8. 40. 
(Zu Art. 77.) 
Die Vorbereitung der Berathungsgegenstände für die Sitzung des Kirchengemeinde- 
raths, des Gesamtkirchengemeinderaths, des engeren Naths und des Verwaltungsaus- 
schusses liegt, sofern sie nicht in den Geschäftskreis des Kirchenpflegers, beziehungsweise 
der Theilrechner gehört, dem Vorsitzenden ob. Demselben ist jedoch gestattet, einzelne Be- 
rathungsgegenstände zur Vorbereitung für die Sitzung und zum Vortrag in derselben 
einzelnen Mitgliedern des Kirchengemeinderaths zu übertragen. Der Ortsvorsteher ist 
befugt, die Uebernahme von Referaten abzulehnen. 
F. 41. 
(Zu Art. 77.) 
In den Sitzungen des Kirchengemeinderaths hat der Vorsitzende die Verhandlungen zu 
leiten, ohne die Freiheit der Berathung zu beeinträchtigen, und aus der Mehrheit der 
Stimmen den Beschluß zu ziehen. 
Er hat für die Aufrechterhaltung der Ordung in den Sitzungen Sorge zu tragen. 
Im Falle eines in der Sitzung zu Tage tretenden pflichtwidrigen Verhaltens oder einer 
Ungebühr seitens eines Mitglieds ist er befugt, zu ermahnen, zu verwarnen, zur Ord- 
nung zu rufen, das Wort zu entziehen und nöthigen Falls die Sitzung aufzuheben. Ge- 
eigneten Falles kann er sich auch durch Vermittlung des Dekans behufs disziplinärer 
Ahndung nach Art. 86 an das Oberamt wenden. 
§. 42. 
(Zu Art. 79 Abl. 2.) 
Nach dem Ortsvorsteher, beziehungsweise dessen ordentlichem Stellvertreter stimmen 
zunächst die neben dem Vorsitzenden im Kirchengemeinderath befindlichen geistlichen Mit- 
glieder nach ihrer dienstlichen Stellung, nach diesen die gewählten Mitglieder, einschließ-
	        
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