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Ausnahmsweise kann bei einem außergewöhnlichen Umfang des Geschäfts eine Be-
lohnung von dem Kirchengemeinderath bewilligt werden. Beschließt der Kirchengemeinde-
rath mit dem Amt eine fortlaufende Belohnung zu verbinden, z. B. in dem Falle des
§. 43 Abs. 2, so unterliegt dieser Beschluß der Genehmigung des Dihbzesanausschusses
(kirchliches Gesetz vom 29. Juli 1888 Art. 9 lit. a).
§. 45.
Die Bollziehung der Beschlüsse des Kirchengemeinderaths, Gesamtkirchengemeinde-
raths, engeren Raths und Verwaltungsausschusses, sowie der von den Aufsichtsbehörden
getroffenen Anordnungen liegt, soweit sie nicht Aufgabe des Kirchenpflegers oder Theil-
rechners ist, dem Vorsitzenden ob; er kann jedoch zu diesem Zweck auch die Unterstützung
von geistlichen Mitgliedern und von Kirchengemeinderäthen in Anspruch nehmen.
KS. 46.
Ueber das in der Verwaltung des Kirchengemeinderaths stehende Vermögen ist dem
Vorsitzenden keine einseitige Verfügung gestattet; er ist insbesondere, mit Ausnahme von
Fällen, in welchen Gefahr auf dem Verzug und der erforderliche Aufwand unerheblich
ist, nicht befugt, eine durch den Firch.ugemeinderath nicht zum Voraus genehmigte Aus-
gabe auf die Kirchenkasse anzuweisen oder ohne Zustimmung des Kirchengemeinderaths
Akkorde oder sonstige Verträge im Namen oder auf Rechnung der Kirchengemeinde ab-
zuschließen.
Stuttgart, den 21. März 1889.
Sarwoy.
Verfügung der Ministerien des Innern und des fKirchen- und Schulwesens zum Vollzug der die
Ausscheidung des Kirchengemeindevermögens ordnenden Art.30— 49 des esetzes vom 14. Juni 167,
betreffend die Vertretung der evangelischen firchengemeinden und die Verwaltung ihrer
Vermögensangelegenheiten. Vom 25. Mätz 1889.
Mit Beilage IIV.
S. 1.
Nach erfolgter Wahl des Kirchengemeinderaths auf Grund der Bestimmungen des
Gesetzes vom 14. Juni 1887 und der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens vom 21. d. M. wird von dem gemeinschaftlichen Oberamt die gemäß dem